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Rentenberechnung

von Harley20.04.2010 | 15:52
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4 Antworten

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Hallo, ich habe eine Rentenauskunft erhalten, in der was von "beitragsgeminderten Zeiten" und von "Gesamtleistungsbewertung" steht. Werden da Beiträge gemindert und was versteht man unter Gesamtleistungsbewertung? Welche Leistung wird da zugrunde gelegt? Wird da an meiner Rente etwas gekürzt, wenn meine Zeiten beitragsgemindet sind?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Harley,

der Gesamtleistungswert ist ein Wert, der für bestimmte Zeiten (z. B. beitragsfreie Zeiten) maßgeblich ist. Er wird aus dem gesamten Versicherungsleben ermittelt.

Mit beitragsgeminderten Zeiten ist keineswegs etwas Negatives gemeint. Beitragsgeminderte Zeiten sind Zeiten, in denen aufgrund bestimmter Ereignisse geringere Beiträge eingezahlt worden sind. Diese Zeiten werden dann über den Gesamtleistungswert "bezuschusst".

Beitragsgeminderte Zeiten sind beispielsweise Zeiten der beruflichen Ausbildung. In der Berufsausbildung werden naturgemäß geringere Beiträge aufgrund des geringen Verdienstes eingezahlt. Durch die Gesamtleistungsbewertung erhalten diese Zeiten dann ggf. eine höhere Bewertung.

Fazit ist, dass beitragsgeminderte Zeiten sogar positiv sind.

3 Antworten

Tschackaam 20.04.2010 | 16:06
Hallo Harley, Es gibt Beitragszeiten = Entgeltpunkte für gezahlte Rentenversicherungsbeiträge beitragsfreie Zeiten = Schulausbildung/Mutterschutz etc. (Zeiten in denen keine Beiträge gezahlt wurden) Beitragsgeminderte Zeiten = Zeiten in denen sowohl Beiträge gezahlt wurden und auch gleichzeitig Anrechnungszeiten (ALO/AU etc) vorliegen. Um Ihre beitragsfreien Zeiten bewerten zu können wird ein Gesamtleistungswert ermittelt (individueller Wert), mit dem dann die beitragsfreien/beitragsgeminderten Zeiten bewertet werden. Die Rentenauskunft ist auch so aufgebaut. Von der stärksten bewertung bis zur schwächsten Bewertung. Beitragsgemindert heißt aber nicht, dass Sie weniger bekommen, eher das Gegenteil ist der Fall! Beitragsgemindert bedeutet rentenrechtlich nur, dass bei Ihnen aus Gründen von Ausbildung/Mutterschaft o.ä. einfach eine Minderung Ihrer Einkünft vorlag und Sie daher nicht den eigentlichen Beitrag zahlen konnten! Sind nur Begriffe, keine Minderung! MfG Tschacka
Tschakaam 20.04.2010 | 19:10
Die Minderung kann aber auch eine Minderung zur Folge haben. Sollten die geminderten Punkte keine höhere Bwertung erhalten; mindert sich die Minderung erneut. Damit haben Sie ggf. minderwertige Beiträge. Alles eine Frage der Gesamtleistungsbewertung !!
Davidsonam 21.04.2010 | 09:50
§ 71 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung) (1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.8) (2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung2) und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung3) oder als sonstige beitragsfreie Zeiten6) hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.1) §§ 70, 71 448 6 SGB VI (3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat 1. an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären, 2. mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt. Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.3)4)8) (4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem 1. öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder 2. Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.
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