Für ehemalige Angehörige der Fremdenlegion gelten grundsätzlich die Vorschriften des Sondersystems für Berufssoldaten, das durch Gesetz vom 12.04.1949 und Erlass vom 30.09.1949 in Frankreich eingeführt wurde.
Sofern die Voraussetzungen für einen Versorgungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des Sondersystems nicht gegeben sind, kann bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen eine Anrechnung der Dienstzeiten bei den Streitkräften im Allgemeinen System erfolgen
(Art. 1 Buchst. r EWGV 1408/71 -).
Werden außer den Dienstzeiten in der Fremdenlegion keine weiteren französischen Versicherungszeiten geltend gemacht, ist erst nach der abschließenden Entscheidung des französischen Versicherungsträgers über die im Allgemeinen System anrechenbaren Zeiten ein zwischenstaatliches Rentenverfahren in Frankreich einzuleiten.
Hinsichtlich der langen Laufzeiten kann ich nur vermuten, dass demnach einige Anfragen an den französischen Rentenversicherungsträger und ggf. von dort an die Fremdenlegion erforderlich sind/waren.
Ich würde daher an Ihrer Stelle eine Sachstandsanfrage an Ihren (deutschen und ggf. auf französischen) Rentenver-sicherungsträger halten.