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Experten-Antwort

Rentenberechnung

von Tanja09.05.2019 | 14:15
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, die DRV hat mir (geb. 3.10.72) aufgrund meines Antrags vom 21.7.17 mit Bescheid vom 22.3.18 volle EMR ab 1.7.17 bis 31.10.39 (= Ende des Monats in dem die Regelaltersrente erreicht wird) zugebilligt. Auszüge aus dem Rentenbescheid: Nach dem Versicherungsverlauf beträgt die Zurechnungszeit (8.9.16-2.10.34 =) 217 Monate. Die Summe der Entgeltpunkte beträgt 35,7243 Punkte. Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 und vermindert sich ab 1.7.17. Die Verminderung ergibt sich aus der Anzahl der Kalendermonate für die Zeit vom 1.10.33 bis 30.9.36 vervielfältigt mit dem Faktor 0,003. Die Verminderung beträgt für 36 Monate 0,108. Somit ergibt sich für 35,7243 Punkte ein Zugangsfaktor von 0,892. Die persönlichen Entgeltpunkte betragen somt 31,8661 (35,7243 x 0,892). Ist das alles korrekt? Weshalb Zurechnungszeit nur bis 2.10.34 und nicht bis 2.10.37 (65 Lj)? Weshalb Verminderung des Zugangsfaktors für die Zeit vom 1.10.33 bis 30.9.36? Für Ihre Bemühungen im Voraus vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Tanja.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Tanja,

wir schließen uns der ausführlichen Antwort von VersAmt an.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

VersAmtam 09.05.2019 | 15:37
Die Dauer der Zurechnungszeit hängt vom Eintritt der Erwerbsminderung, hier 08.09.2016, dem Datum des Rentenantrages und dann daraus abgeleitet dem Datum des RENTENBEGINNS ab. Vereinfacht: Rentenbeginn 2017: Ende Zurechnungszeit 10/2034 Rentenbeginn 2018: Ende Zurechnungszeit 01/2035 Rentenbeginn 2019: Ende Zurechnungszeit 06/2038 Rentenbeginn 2020: Ende Zurechnungszeit 07/2038 Das hängt schlicht mit veränderten Gesetzeslagen zusammen, die bei den EM Renten in den letzten Jahren spürbar "besser" wurden, oder anders formuliert: Gnade oder Pech des früheren oder späteren Rentenbeginns... Die Höhe der Abschläge wiederum hängen vom Alter beim Rentenbeginn und dem Rentenbeginn ab und wären in allen o.g. Varianten immer -10,8%. Bei Rentenbeginn 2017 gilt als maßgebliches Alter 63 Jahre und 11 Monate, von dem ab gerechnet die Abzüge von 10,8% für max. einen 3 Jahreszeitraum rückwirkend gerechnet werden. D.h., um mit Rentenbeginn in 2017 weniger Abzüge als 10,8% haben zu können, müsste man dann bereits älter als 60 Jahre und 11 Monate sein, was ja nicht der Fall ist. Soweit alles schlüssig den Angaben zufolge.
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