Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenEntgeltpunkte, die bereits Grundlage für die Berechnung der EM-Rente waren und einen Abschlag beinhalten, behalten diesen Abschlag auch weiterhin. Entgeltpunkte, die bisher noch nicht Grundlage für die Rentenberechnung waren, erhalten dann je nach Rentenart usw. weniger oder keine Abschläge.
Rentenbezug vor dem vollendeten 62. Lebensjahr des Versicherten
Hat der Versicherte eine Rente bezogen, die vor Vollendung seines 62. Lebensjahres weggefallen ist, gilt dieser Rentenbezug bei der Bestimmung des Zugangsfaktors nicht als Zeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente (§ 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Die Summe der Entgeltpunkte, die Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte dieser Rente war, gilt als noch nicht in Anspruch genommen. Die Bestimmung des Zugangsfaktors für die 'nächste Rente' richtet sich allein nach § 77 Abs. 2 SGB VI.
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