Es liegt hier wohl eine falsche Begriffsauslegung vor.
Die in der gesetzlichen Rentenversicherung relevante Erwerbsminderung richtet sich nach anderen Kriterien als die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Grad der Behinderung (GdB).
Bei Letzterem gibt es Prozentwerte, etwa 50 % GdB, was aber keine Aussage darüber trifft, ob der Versicherte dann auch erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen RV ist oder nicht.
Die sogen. Altersrente für Schwerbehinderte Menschen kann man - bis Jahrgang 1952 - ab 60 Jahren mit Abschlägen beanspruchen. Abschläge fallen dann keine an, wenn man bis 16.11.1950 geboren ist und auch bereits am 16.11.2000 zu mind. 50 % GdB als Schwerbehinderter anerkannt war.
Solange Sie keine vorzeitige Altersrente ohne Abschläge beziehen können, dürfen Sie zuvor den Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschöpfen.
Konkrete Auskünfte dazu erhalten Sie von der zuständigen Agentur für Arbeit.
Ob bei Ihnen die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung bzw. andere vorzeitige Altersrente vorliegen, kann online nicht geprüft werden. Wenden Sie sich dazu bitte an eine Auskunfts und Beratungsstelle.
MfG