Hallo Frau X,
bei einer Rente wegen Erwerbsminderung werden Zeiten nur bis Eintritt der Erwerbsminderung berücksichtigt. Lediglich eine Zurechnungszeit kann auch nach Eintritt der Erwerbsminderung berücksichtigt werden.
Auf der zweiten Seite des Bescheides können Sie sehen, wann Ihr Mann die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt hat. Das ist der Zeitpunkt, ab dem Erwerbsminderung vorliegt. Sollte Ihr Mann seit der Arbeitsunfähigkeit im März 2018 erwerbsgemindert sein, ist es richtig, dass der Krankegeldbezug ab April 2018 bei der Rente nicht mehr berücksichtigt wurde.
Dieser Krankengeldbezug wird dann bei der späteren Altersrente berücksichtigt.
Viele Grüße / Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung