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Experten-Antwort

Rentenberechnung nach dem Tod

von Eva Schwaß06.02.2014 | 16:58
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9 Antworten

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Nach dem Versterben meiner Tante im Dezember 2013 wurde ein großer Teil der Rente Dezember 2013 wieder zurück gebucht. Warum, ich verstehe dies nicht. Es gab keine Erklärung dazu, keine Endabrechnung etc. Die hätte ich gerne! Danke Eva Schwaß

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Frau Schwaß hat richtig erklärt, was die Ursache ist.

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8 Antworten

Xam 06.02.2014 | 17:28
Kann es sein, dass Ihre Tante die Rente immer im voraus erhalten hat - also Ende Dezember bereits die Rente für Januar überwiesen wurde? Dann würde sich die Rückbuchung der Januar-Rente, abzüglich der tagegenauen Abrechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem Sterbetag, erklären.
Konrad Schießlam 07.02.2014 | 00:15
Zitat von X anzeigenausblenden
Kaum vorstellbar, es sei, die Tante galt als freiwillig Versicherte. Ansonsten wird die gebuchte Renten- gutschrift Ende Dezember, die ja bereits für Januar galt, voll zurückverlangt. Könnte ja sein, die Bank hat diese Buchung verlangt. MfG.
rosebudam 07.02.2014 | 11:46
Hallo Frau Schwaß, sofern die Rentenzahlung Ihrer Tante vor dem 01.04.2004 begonnen hat, handelt es sich um eine "vorschüssige" Zahlung, d. h. die Rente für Januar 2014 wurde bereits Ende Dezember 2013 auf das Konto Ihrer Tante überwiesen. Die dann notwendige Rückforderung der Rentenversicherung gegen die kontoführende Bank ist regelmäßig geringer als der für Januar 2014 überwiesene Rentenbetrag, weil die von der Dezemberrente einbehaltenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab dem Todestag bis zum 31.12.2013 "zurückgerechnet" werden. Nach dem Todestag sind keine KV-/PV-Beiträge mehr zu entrichten! Diese "Gutschrift" vermindert den Rückforderungsbetrag. Im Übrigen sind die Rentenversicherung und die kontoführende Bank gesetzlich legitimiert, so zu verfahren. Erben oder Angehörige der Verstorbenen, denen eine Erklärung oder Endabrechnung zugesandt werden könnte, sind der Rentenversicherung zum Zeitpunkt der Rückforderung nicht bekannt. Der Erklärung von "X" ist insofern zuzustimmen. Die Aussage: "Ansonsten wird die gebuchte Renten- gutschrift Ende Dezember, die ja bereits für Januar galt, voll zurückverlangt." im Beitrag von "Konrad Schießl" ist falsch.
Konrad Schießlam 07.02.2014 | 12:35
Zitat von rosebud anzeigenausblenden
rosebud schrieb

Hallo Frau Schwaß,

sofern die Rentenzahlung Ihrer Tante vor dem 01.04.2004 begonnen hat, handelt es sich um eine "vorschüssige" Zahlung, d. h. die Rente für Januar 2014 wurde bereits Ende Dezember 2013 auf das Konto Ihrer Tante überwiesen.

Die dann notwendige Rückforderung der Rentenversicherung gegen die kontoführende Bank ist regelmäßig geringer als der für Januar 2014 überwiesene Rentenbetrag, weil die von der Dezemberrente einbehaltenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab dem Todestag bis zum 31.12.2013 "zurückgerechnet" werden. Nach dem Todestag sind keine KV-/PV-Beiträge mehr zu entrichten! Diese "Gutschrift" vermindert den Rückforderungsbetrag.

Im Übrigen sind die Rentenversicherung und die kontoführende Bank gesetzlich legitimiert, so zu verfahren. Erben oder Angehörige der Verstorbenen, denen eine Erklärung oder Endabrechnung zugesandt werden könnte, sind der Rentenversicherung zum Zeitpunkt der Rückforderung nicht bekannt.

Der Erklärung von "X" ist insofern zuzustimmen. Die Aussage:

"Ansonsten wird die gebuchte Renten-

gutschrift Ende Dezember, die ja bereits für

Januar galt, voll zurückverlangt."

im Beitrag von "Konrad Schießl" ist falsch.

[/quote]

Sind Sie doch so freundlich und erklären Sie,

was daran falsch ist. Nicht um meinetweilleen, vielmehr für alle Leser.

MfG.

[/quote]

Mit meinen obigen Ausführungen sollte Ihre Frage eigentlich beantwortet sein!? Ihre Aussage "Ansonsten wird die gebuchte Renten-

gutschrift Ende Dezember, die ja bereits für

Januar galt, voll zurückverlangt." ist falsch.

Der weitaus größte Teil der Rentenbezieher ist kranken- und pflegeversicherungspflichtig. In meinem folgenden vereinfachten Beispiel gehe ich also von KV-/PV-pflicht aus.

- Rentnerin, verstorben am 05.12.2013

- "vorschüssige" Rente am 31.12.2013 für 01/2014 noch überwiesen

- beispielhafte Rentenzahlbeträge:

Brutto: 701,95 EUR

abzüglich

KV-Anteil der Rentnerin: 57,56 EUR

PV-Anteil der Rentnerin: 14,39 EUR

ergibt

Netto: 630,00 EUR (= überwiesener Betrag)

- Rückforderung für 01/2014: 630,00 EUR

abzüglich

Beitragsanteile für 16.12.2013-31.12.2013

für KV (57,56 x 26 / 31 Tage =) 48,28 EUR

für PV (14,39 x 26 / 31 Tage =) 12,07 EUR

ergibt

RÜCKFORDERUNG i. H. v. 569,65 EUR

"die gebuchte Rentengutschrift Ende Dezember, die ja bereits für Januar galt, [wird also nicht!!!]voll zurückverlangt."

Sind Sie doch so freundlich und erklären Sie, was daran falsch ist. Nicht um meinetweilleen, vielmehr für alle Leser. MfG.
Konrad Schießlam 07.02.2014 | 12:35
Zitat von rosebud anzeigenausblenden
rosebud schrieb

Hallo Frau Schwaß,

sofern die Rentenzahlung Ihrer Tante vor dem 01.04.2004 begonnen hat, handelt es sich um eine "vorschüssige" Zahlung, d. h. die Rente für Januar 2014 wurde bereits Ende Dezember 2013 auf das Konto Ihrer Tante überwiesen.

Die dann notwendige Rückforderung der Rentenversicherung gegen die kontoführende Bank ist regelmäßig geringer als der für Januar 2014 überwiesene Rentenbetrag, weil die von der Dezemberrente einbehaltenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab dem Todestag bis zum 31.12.2013 "zurückgerechnet" werden. Nach dem Todestag sind keine KV-/PV-Beiträge mehr zu entrichten! Diese "Gutschrift" vermindert den Rückforderungsbetrag.

Im Übrigen sind die Rentenversicherung und die kontoführende Bank gesetzlich legitimiert, so zu verfahren. Erben oder Angehörige der Verstorbenen, denen eine Erklärung oder Endabrechnung zugesandt werden könnte, sind der Rentenversicherung zum Zeitpunkt der Rückforderung nicht bekannt.

Der Erklärung von "X" ist insofern zuzustimmen. Die Aussage:

"Ansonsten wird die gebuchte Renten-

gutschrift Ende Dezember, die ja bereits für

Januar galt, voll zurückverlangt."

im Beitrag von "Konrad Schießl" ist falsch.

[/quote]

Sind Sie doch so freundlich und erklären Sie,

was daran falsch ist. Nicht um meinetweilleen, vielmehr für alle Leser.

MfG.

[/quote]

Mit meinen obigen Ausführungen sollte Ihre Frage eigentlich beantwortet sein!? Ihre Aussage "Ansonsten wird die gebuchte Renten-

gutschrift Ende Dezember, die ja bereits für

Januar galt, voll zurückverlangt." ist falsch.

Der weitaus größte Teil der Rentenbezieher ist kranken- und pflegeversicherungspflichtig. In meinem folgenden vereinfachten Beispiel gehe ich also von KV-/PV-pflicht aus.

- Rentnerin, verstorben am 05.12.2013

- "vorschüssige" Rente am 31.12.2013 für 01/2014 noch überwiesen

- beispielhafte Rentenzahlbeträge:

Brutto: 701,95 EUR

abzüglich

KV-Anteil der Rentnerin: 57,56 EUR

PV-Anteil der Rentnerin: 14,39 EUR

ergibt

Netto: 630,00 EUR (= überwiesener Betrag)

- Rückforderung für 01/2014: 630,00 EUR

abzüglich

Beitragsanteile für 16.12.2013-31.12.2013

für KV (57,56 x 26 / 31 Tage =) 48,28 EUR

für PV (14,39 x 26 / 31 Tage =) 12,07 EUR

ergibt

RÜCKFORDERUNG i. H. v. 569,65 EUR

"die gebuchte Rentengutschrift Ende Dezember, die ja bereits für Januar galt, [wird also nicht!!!]voll zurückverlangt."

Sind Sie doch so freundlich und erklären Sie, was daran falsch ist. Nicht um meinetweilleen, vielmehr für alle Leser. MfG.
sandraam 07.02.2014 | 13:18
Sind Sie doch so freundlich und erklären Sie, was daran falsch ist. Nicht um meinetweilleen, vielmehr für alle Leser. Die Rückforderung eines vollen Monatsbetrages der Rente erfolgt nur, wenn der Rentner nicht pflichtversichert in der Krankenversicherung war. Bei krankenversicherungspflichtigen Rentner endet die KV-, PV-Pflicht mit Todestag. Die Beiträge zur KV und PV ab Tag nach Tod sind zu erstatten. Wenn eine Rückforderung einer für die Zeit nach dam Todesmonat überzahlten Rente zu erfolgen hat, wird der Rückforderungsbetrag um diese KV-, PV-Beiträge gemindert. In diesem Fall wird dann kein voller Monatbetrag zurückgefordert.
rosebudam 07.02.2014 | 13:22
Hallo Frau Schwaß, sofern die Rentenzahlung Ihrer Tante vor dem 01.04.2004 begonnen hat, handelt es sich um eine "vorschüssige" Zahlung, d. h. die Rente für Januar 2014 wurde bereits Ende Dezember 2013 auf das Konto Ihrer Tante überwiesen. Die dann notwendige Rückforderung der Rentenversicherung gegen die kontoführende Bank ist regelmäßig geringer als der für Januar 2014 überwiesene Rentenbetrag, weil die von der Dezemberrente einbehaltenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab dem Todestag bis zum 31.12.2013 "zurückgerechnet" werden. Nach dem Todestag sind keine KV-/PV-Beiträge mehr zu entrichten! Diese "Gutschrift" vermindert den Rückforderungsbetrag. Im Übrigen sind die Rentenversicherung und die kontoführende Bank gesetzlich legitimiert, so zu verfahren. Erben oder Angehörige der Verstorbenen, denen eine Erklärung oder Endabrechnung zugesandt werden könnte, sind der Rentenversicherung zum Zeitpunkt der Rückforderung nicht bekannt. Der Erklärung von "X" ist insofern zuzustimmen. Die Aussage: "Ansonsten wird die gebuchte Renten- gutschrift Ende Dezember, die ja bereits für Januar galt, voll zurückverlangt." im Beitrag von "Konrad Schießl" ist falsch.
Sind Sie doch so freundlich und erklären Sie, was daran falsch ist. Nicht um meinetweilleen, vielmehr für alle Leser. MfG.
Mit meinen obigen Ausführungen sollte Ihre Frage eigentlich beantwortet sein!? Ihre Aussage "Ansonsten wird die gebuchte Renten- gutschrift Ende Dezember, die ja bereits für Januar galt, voll zurückverlangt." ist falsch. Der weitaus größte Teil der Rentenbezieher ist kranken- und pflegeversicherungspflichtig. In meinem folgenden vereinfachten Beispiel gehe ich also von KV-/PV-pflicht aus. - Rentnerin, verstorben am 05.12.2013 - "vorschüssige" Rente am 31.12.2013 für 01/2014 noch überwiesen - beispielhafte Rentenzahlbeträge: Brutto: 701,95 EUR abzüglich KV-Anteil der Rentnerin: 57,56 EUR PV-Anteil der Rentnerin: 14,39 EUR ergibt Netto: 630,00 EUR (= überwiesener Betrag) - Rückforderung für 01/2014: 630,00 EUR abzüglich Beitragsanteile für 16.12.2013-31.12.2013 für KV (57,56 x 26 / 31 Tage =) 48,28 EUR für PV (14,39 x 26 / 31 Tage =) 12,07 EUR ergibt RÜCKFORDERUNG i. H. v. 569,65 EUR "die gebuchte Rentengutschrift Ende Dezember, die ja bereits für Januar galt, [wird also nicht!!!]voll zurückverlangt."
W*lfgangam 07.02.2014 | 16:53
hmm? ...war das nicht die Fragende selbst? ;-) Gruß w.
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