Wenn bei der Rentenberechnung für das Jahr des Renteneintritts und evtl. des Vorjahres das vorläufige Durchschnittentgelt nach Anlage 1 des SGB VI angesetzt wurde, erfolgt dann nach Festsetzung der endgültigen Durchschnittsentgelte eine Neuberechnung der Rente?
17.03.2010, 10:29
von
Neurentner
17.03.2010, 10:52
von
warum
kann man da was ergänzen?
17.03.2010, 10:58
Experten-Antwort
Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird nicht das Durchschnittsentgelt, sondern das für diese Kalenderjahre bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt zugrunde gelegt (§ 70 Abs. 1 S. 2 SGB 6).
Eine Neuberechnung ist im Sozialgesetzbuch nicht vorgesehen.
Im Falle einer späteren Neufeststellung (weil z.B. weitere Zeiten geltend gemacht wurden) wird auf die ursprünglichen vorläufigen Durchschnittsentgelte zurückgegriffen.