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Rentenbescheid

von Lothar Paul07.04.2010 | 11:22
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6 Antworten

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Ich habe einen Rentenantrag aus zwei Gründen gestellt. 1) wg. Arbeitslosigkeit und 2) wg. Schwerbehinderung. Bezüglich der Schwerbehinde-rung läuft noch eine Klage gegen das Versorgungsamt zur Anerkennung der 50%. Im Bescheid wurde die Rente wg. Arbeitslosigkeit bewilligt, allerdings wurde keine Mit-teilung bezüglich einer Änderung bei Durchsetzung im Klagvorgang gemacht ? Muß ich vorsorglich Widerspruch gegen den Bescheid einlegen ?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Der entsprechende Gesetzestext des § 34 Abs. 4 SGB VI lautet: "Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Altrers ODER FÜR ZEITEN DES BEZUGS EINER SOLCHEN RENTE ist der Wechsel in einer

1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,

2. Erziehungsrente oder

3. andere Rente wegen Alters ausgeschlossen.

Diese Vorschrift wurde mit Wirkung vom 01.01.2008 in die zur Zeit aktuelle Fassung geändert, indem vor den Wörtern "ist der Wechsel" die Wörter "oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente" eingeführt wurden. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass der Wechsel von einer Altersrente in einer andere Rente auch dann ausgeschlossen ist, wenn bereits eine Altersrente bezogen wird und zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder eine andere Altersrente erfüllt werden. Nach der vorher bis zum 31.12.2007 geltenden Regelung griff der Ausschluss des Wechsels in den Fällen nicht, in denen durch die Einlegung eines Widerspruches der Rentenbescheid noch nicht bindend geworden war.

Nicht betroffen von der Änderung ist der Anspruch auf eine andere Rente, wenn diese VOR ODER GLEICHZEITIG mit der Altersrente beginnt, etwa weil das Vorliegen von Schwerbehinderung erst nachträglich festgestellt worden ist. In diesen Fällen liegt - wie schon nach dem früheren Recht - kein Wechsel vor.

ES BESTEHT JEDOCH ALSO, AUCH WENN DER RENTENBESCHEID NOCH NICHT BINDEND GEWORDEN IST, NICHT MEHR DIE MÖGLICHKEIT, DASS EIN VERSICHERTER, DER DIE RENTE BEREITS BEZIEHT, den Altersrentenantrag z.B. erst im Widerspruchsverfahren vor dem Eintritt der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides mit dem Ziel zurücknimmt, eine andere Rentenart zu wählen.

Im Hinblick auf die entrendende Minderung durch die Abschläge wegen vorzeitiger Inanspruchnahme besteht für den Rentenversicherungsträger eine Hinweispflicht, zum Beispiel statt der Altersrente die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu beantragen, wenn die Voraussetzungen für beide Renten offensichtlich erfüllt sind; denn es handelt sich um eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit im Sinne des § 115 Abs. 6 SGB VI.

5 Antworten

Renten-Fachmannam 07.04.2010 | 11:43
Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns lagen also die Voraussetzungen für eine Altersrente für Schwerbehinderte nicht vor. Üblicherweise hätten Sie vor dem Rentenbescheid mit einem speziellem Vordruck über den Sachverhalt aufgeklärt werden müssen. Darin wird auch Ihre Entscheidung abgefragt, ob Sie die Rente wegen ALO haben wollen oder den Rentenantrag zurückziehen, bis über die Klage zum GdB entschieden wurde. Die Entscheidung über den Rentenantrag kann durch den Rentenversicherungsträger nicht mehrere Jahre aufgeschoben werden, bis ein entgültiges Urteil der deutschen Sozialgerichtsbarkeit zum Grad der Behinderung vorliegt. Nach bindender Bewilligung einer Altersrente ist ein Wechsel in eine andere Altersrente nicht mehr möglich. Sie können aber innerhalb der Rechtsmittelfrist den Rentenantrag zurückziehen und bis zum Urteil warten. Dann können Sie erneut einen Rentenantrag stellen, allerdings wird dann die Rente erst ab der erneuten Antragstellung gezahlt.
Batrixam 07.04.2010 | 12:30
Wenn gleichzeitig beide Renten beantragt worden sind und zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung das Verfahren bezüglich der Schwerbehinderung schon gelaufen ist, kann rückwirkend eine Änderung zur Altersrente für Schwerbehinderte erfolgen (zum gleichen Rentenbeginn wie die laufende Altersrente wegen Arbeitslosigkeit), wenn das Gericht eine Schwerbehinderung rückwirkend zum Rentenbeginn bestätigt! Wenn das Gericht eine Schwerbehinderung zwar bestätigt, der Beginn der Schwerbehinderung aber nach dem Beginn der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit liegt, ist eine Umwandlung NICHT mehr möglich!
sabam 07.04.2010 | 12:42
Soweit mir bekannt ist, haben die einzelnen Rentenversicherungsträger bei dieser Fallgestaltung unterschiedliche Vorgehensweisen. Vielleicht wurde ja auch im Bescheid nur ein Zusatz vergessen, der Sie darüber in Kenntnis setzt, was mit dem Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen weiter geschieht. Fragen Sie bitte bei Ihrer Sachbearbeitung nach, was in Ihrem Fall von dort noch vorgesehen ist. Je nach Antwort können Sie dann entscheiden, ob Sie Widerspruch einlegen
Feliam 08.04.2010 | 07:16
Lieber Experte, was soll diese Antwort dem Lothar Paul sagen? M.E. hat er alles richtig gemacht und beide Renten beantragt. Dass die Feststellung der Schwerbehinderung sich über den Rentenbeginn hinauszieht, hat er nicht zu verantworten. Im Klartext: Sobald eine schon zu Rentenbeginn vorliegende Schwerbehinderung festgestellt wird, wird Ihnen die höhere Rente wegen Schwerbehinderung (in der Regel automatisch) berechnet, da dem Grunde nach zum gleichen Zeitpunkt Anspruch auf beide Renten bestand und dann entsprechend die höhere gezahlt wird. Einen Widerspruch einzulegen ist, da Sie beide Renten beantragt hatten, nicht nötig.
Bertam 08.04.2010 | 11:50
Aus der Praxis heraus geb ich Feli recht. Wir handhaben das hier so. Erst den Versicherten versorgen (Alo-Rente) und wenn sich herausstellt, dass eine Höhere Rente ab dem selben Zeitpunkt hätte gezahlt werden können, wird diese rückwirkend gezahlt. Eben alles für unsere Versicherten. Klären Sie das doch vorab einfach mal mit Ihrem Sachbearbeiter Lothar Paul, der wird Ihnen schon sagen wie das verfahren weiter geht. Widerspruch können Sie dann immer noch einlegen.
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