Der entsprechende Gesetzestext des § 34 Abs. 4 SGB VI lautet: "Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Altrers ODER FÜR ZEITEN DES BEZUGS EINER SOLCHEN RENTE ist der Wechsel in einer
1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2. Erziehungsrente oder
3. andere Rente wegen Alters ausgeschlossen.
Diese Vorschrift wurde mit Wirkung vom 01.01.2008 in die zur Zeit aktuelle Fassung geändert, indem vor den Wörtern "ist der Wechsel" die Wörter "oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente" eingeführt wurden. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass der Wechsel von einer Altersrente in einer andere Rente auch dann ausgeschlossen ist, wenn bereits eine Altersrente bezogen wird und zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder eine andere Altersrente erfüllt werden. Nach der vorher bis zum 31.12.2007 geltenden Regelung griff der Ausschluss des Wechsels in den Fällen nicht, in denen durch die Einlegung eines Widerspruches der Rentenbescheid noch nicht bindend geworden war.
Nicht betroffen von der Änderung ist der Anspruch auf eine andere Rente, wenn diese VOR ODER GLEICHZEITIG mit der Altersrente beginnt, etwa weil das Vorliegen von Schwerbehinderung erst nachträglich festgestellt worden ist. In diesen Fällen liegt - wie schon nach dem früheren Recht - kein Wechsel vor.
ES BESTEHT JEDOCH ALSO, AUCH WENN DER RENTENBESCHEID NOCH NICHT BINDEND GEWORDEN IST, NICHT MEHR DIE MÖGLICHKEIT, DASS EIN VERSICHERTER, DER DIE RENTE BEREITS BEZIEHT, den Altersrentenantrag z.B. erst im Widerspruchsverfahren vor dem Eintritt der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides mit dem Ziel zurücknimmt, eine andere Rentenart zu wählen.
Im Hinblick auf die entrendende Minderung durch die Abschläge wegen vorzeitiger Inanspruchnahme besteht für den Rentenversicherungsträger eine Hinweispflicht, zum Beispiel statt der Altersrente die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu beantragen, wenn die Voraussetzungen für beide Renten offensichtlich erfüllt sind; denn es handelt sich um eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit im Sinne des § 115 Abs. 6 SGB VI.