Hallo Franzi,
nach § 194 SGB VI hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Versicherten die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden (§ 194 Abs. 1 S. 1 SGB VI).
Erfolgt eine solche gesonderte Meldung, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Kalendermonate (Hochrechnungszeitraum) nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen (Hochrechnung).
Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden, sind gem. § 70 Abs. 4 SGB VI für diese Rente daraus Entgeltpunkte wie aus der (tatsächlichen) Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht.
Mit anderen Worten: Beantragt ein Versicherter im Rahmen der Rentenantragstellung die „Hochrechnung“, um eine rechtzeitige Rentenauszahlung zu sichern, so verbleibt es für diese Rente auch bei den für diese (maximal drei) Monate hochgerechneten Entgeltwerten – unabhängig davon, welches Entgelt letztlich tatsächlich in diesen Monaten erzielt wurde.