Zitiert von: Assdorf
(...)Bedeutet das 2-malige Überschreiten der 400-€-Grenze bis zum Doppelten, dass der Jahreshinzuverdienst 5600 € anstelle 12 x 400= 4800 € betragen darf?(...)
Hallo Assdorf,
auf das Jahr, also Januar bis Dezember, ist das richtig (siehe Beitrag Schade mit seinem deutlichen Hinweis - NUR 2x Überschreiten, nicht 5600 als solches in der Gesamtsumme sehen, dann ginge ja auch 12 x 466, was nicht zulässig ist).
Zu Bedenken ist allerdings, dass zwischen (abhängiger) Beschäftigung und (selbständiger) Tätigkeit zu trennen ist. Bei der Beschäftigung sind 5600 möglich, bei der Tätigkeit grundsätzlich nur 4800 - es sei denn der selbständig Tätige führt Monatsaufzeichnungen, ansonsten gilt der Jahresverdienst nach Steuerbescheid.
Die 5600 bei abhängig Beschäftigte können problematisch werden, weil sie die 4800-Grenze im Hinblick auf Sozialversicherungsfreiheit und pauschaler Versteuerung überschreiten - rentenrechtliche zulässig beim Hinzuverdienst, aber grundsätzlich nicht in den anderen System, was zu Nachforderungen führen kann (Krankenkasse, Finanzamt).
Grundsätzlich sage ich meinen Besuchern "vermeiden Sie das Überschreiten der 4800 im Jahr, begrenzen Sie gleich den Mini-Job auf so 350, WENN Urlaubsgeld / Weihnachtsgeld / Mehrarbeitsvergütung zu erwarten ist (was tarifvertraglich vorgesehen sein kann und dann zu erfüllen ist - da können Sie sich nicht wehren), dann ist noch 2x Luft nach oben und die 4800 werden nicht überschritten.
Gruß
w.
...die Berater 'eiern' vielleicht genau wegen dieser Problematik rum, weil das in andere Rechtsbereiche geht, die man nicht kennen muss. Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit gelten eben beide Aussagen, je nach dem, wie es nachgewiesen wird.