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Rentenbescheid - Formulierung

von Frank Berg08.05.2012 | 17:59
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Guten Tag, mein Rentenbescheid enthält u.a. nachfolgende Formulierung: "Die maßgebende Hinzuverdienstgrenze darf zweimmal im Laufe eines jeden Kalenderjahres um einen Betrag bis zu rHöhe der für einen Monat geltenden Hinzuverdienstgrenze überschritten werden. (das ist mir klar!) Ein solches Überschreiten ist jedoch nur dann zulässig, wenn im Vergleich zum Vormat ein höherer Hinzuverdienst erzielt und hierdurch die bisherige Hinzuverdienstgrenze überschritten wird." Leider habe ich den zweiten Satz nach mehrfachem lesen immer noch nicht verstanden. Was will dieser Satz aussagen? Kann dann zwei Mal hintereinander die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werden? Für eine Info vielen Dank. Frank Berg

7 Antworten

W*lfgangam 08.05.2012 | 19:09
Hallo Frank Berg, zu deutsch: im _Vormonat_ muss ein (zulässiger) Hinzuverdienst erzielt worden, dann darf im Folgemonat überhaupt ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze erfolgen. Liegt im Vormonat gar kein Hinzuverdienst vor, darf im aktuellen Monat auch kein Überschreiten erfolgen - weil, gemessen am Null-Hinzuverdienst im Vormonat, kann auch nur Null überschritten werde ...es lag kein Hinzuverdienst vor, an dem das Überschreiten gemessen/verglichen werden könnte. Betrifft bei fortlaufendem Mini-Job (auch bei höheren die weiteren Hinzuverdienstgrenzen überschreitenden Dauereinkünften) regelmäßig nur den ersten Monat des Rentenbeginns, da darf es eben nicht gleich max. 800 EUR ein, weil im Monat davor noch kein Hinzuverdienst vorhanden ist. Auf die dazu möglichen/wenigen Ausnahmen gehe ich jetzt mal nicht ein. War das jetzt verständlicher ? ;-) Gruß w.
-am 09.05.2012 | 13:09
Die Ausführungen von W*lfgang sind sinngemäß richtig. Beim erstmaligen Zusammentreffen der Rente mit Einkommen ist grundsätzlich die einfache Hinzuverdienstgrenze (Hvg) zu Grunde zu legen. Ändert (erhöht) sich das Einkommen, so dass die bisherige einfache Hvg überschritten wird, ist das Einhalten der doppelten Hvg zu prüfen. Ein zweimaliges Überschreiten im Kalenderjahr bis zum Doppelten ist in zwei aufeinander folgenden Monaten möglich.
Assdorfam 09.05.2012 | 16:24
Hallo zusammen, zum Thema Hinzuverdienst noch eine Frage an das Forum mit der Bitte um Infos, gerne auch wieder von Wolfgang*. Bedeutet das 2-malige Überschreiten der 400-€-Grenze bis zum Doppelten, dass der Jahreshinzuverdienst 5600 € anstelle 12 x 400= 4800 € betragen darf? Hier gibt es sehr unterschiedliche Aussagen, auch von Seite des Rentenversicherungsträgers. Danke vorab und Grüße
KSCam 09.05.2012 | 18:05
Maximal 5600 sind möglich, wenn man in 10 Monaten eines Jahres genau 400 verdient und in 2 Monaten genau 800. 5600 kann aber auch zuviel sein, wenn jemand beispielsweise von Januar bis Juni 300 € verdient, im Juli 450, im August 450, im September bis November wieder 300 und dann im wieder Dezember 450. Bei diesem Beispiel hätte man im Dezember die Verdienstgrenze zum 3. Mal überschritten obwohl man im Jahr "nur" 4050 € verdient hat.
W*lfgangam 09.05.2012 | 21:13
Zitat von Assdorf anzeigenausblenden
Hallo Assdorf, auf das Jahr, also Januar bis Dezember, ist das richtig (siehe Beitrag Schade mit seinem deutlichen Hinweis - NUR 2x Überschreiten, nicht 5600 als solches in der Gesamtsumme sehen, dann ginge ja auch 12 x 466, was nicht zulässig ist). Zu Bedenken ist allerdings, dass zwischen (abhängiger) Beschäftigung und (selbständiger) Tätigkeit zu trennen ist. Bei der Beschäftigung sind 5600 möglich, bei der Tätigkeit grundsätzlich nur 4800 - es sei denn der selbständig Tätige führt Monatsaufzeichnungen, ansonsten gilt der Jahresverdienst nach Steuerbescheid. Die 5600 bei abhängig Beschäftigte können problematisch werden, weil sie die 4800-Grenze im Hinblick auf Sozialversicherungsfreiheit und pauschaler Versteuerung überschreiten - rentenrechtliche zulässig beim Hinzuverdienst, aber grundsätzlich nicht in den anderen System, was zu Nachforderungen führen kann (Krankenkasse, Finanzamt). Grundsätzlich sage ich meinen Besuchern "vermeiden Sie das Überschreiten der 4800 im Jahr, begrenzen Sie gleich den Mini-Job auf so 350, WENN Urlaubsgeld / Weihnachtsgeld / Mehrarbeitsvergütung zu erwarten ist (was tarifvertraglich vorgesehen sein kann und dann zu erfüllen ist - da können Sie sich nicht wehren), dann ist noch 2x Luft nach oben und die 4800 werden nicht überschritten. Gruß w. ...die Berater 'eiern' vielleicht genau wegen dieser Problematik rum, weil das in andere Rechtsbereiche geht, die man nicht kennen muss. Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit gelten eben beide Aussagen, je nach dem, wie es nachgewiesen wird.
-_-am 09.05.2012 | 21:41
Zitat von Assdorf anzeigenausblenden
Natürlich nicht! Eine jährliche Hinzuverdienstgrenze giebt es nämlich gar nicht. Wenn Sie in 12 Monaten jeweils 401,- EUR haben, liegen Sie in 10 Monaten über der monatlichen Hinzuverdienstgrenze von 400,- EUR. Wenn Sie aber in 10 Monaten jeweils 400,- EUR haben, dürfen Sie in weiteren 2 Monaten je Kalenderjahr jeweils bis 800,- EUR haben.
DarkKnightRVam 10.05.2012 | 13:33
Um zur Ausgangsfrage zurückzukommen: Bsp.: Jan. 400.- Feb. 400.- Mär. 800.- Apr. 800.- Im Monat März ist ein Überschreiten zulässig, weil im Vergleich zum Monat Februar ein höherer Verdienst erzielt wurde und dadurch die bisherige Hinzuverdienstgrenze für die Altersvollrente überschritten wurde. Im Monat April liegt im Gegensatz zum Vormonat zwar kein höherer Verdienst vor, aber da im Monat März dem Grunde nach - durch das Überschreitensrecht - die Hinzuverdienstgrenze für die Altersvollrente die maßgebende Hinzuverdienstgrenze ist, besteht auch hier ein Überschreitensrecht. Wenn im nächsten Jahr dann die Kombi-Rente kommt wie geplant, interessiert das glücklicherweise keinen Menschen mehr!!!
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