Für den Beginn der Erwerbsminderungsrente ist vorrangig der sogenannte Leistungsfall (Eintritt der Erwerbsminderung) maßgeblich. Dies können Sie leider nicht selbst bestimmen. Je nach Art der festgestellten Erwerbsminderung (befristet oder unbefristet) richtet sich der Rentenbeginn. Ob die Rentenversicherung den Antrag auf Rehabilitation umgedeutet hat, was rechtens ist (§116(2) SGB VI) oder Sie den Antrag erst am 07.07.2014 stellen, hat für die anzuwendende Rechtslage keinen unmittelbaren Einfluss. Hierfür entscheidend ist der Rentenbeginn und für den dann wieder der Leistungsfall und die Art der Befristung.
Natürlich haben Sie die Option gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Nutzen Sie gegebenenfalls das Angebot der kostenlosen Beratung durch die Rentenversicherung.