Mutmaßlich ein etwas dickeres Brett: Bin mit 60 aus zuvor unfallbedingt mit GdB 60 eingegangener ATZ herausgegangen. Nach 5 Jahren nur noch GdB 30, d.h. Rente war dann nur noch mit 18 % Abschlag möglich, eine BehRe erst bei Erfüllung der Wartezeit mit 64 vorausgesagt. Arbeitgeber hat eine Weiter - oder Neubeschäftigung dauerhaft abgelehnt, nach 20 Jahren BAT-/TVöD sogar das letzte Urlaubs-/Weihnachtsgeld total verweigert (also nichtmal Beiträge darauf gezahlt). Habe dennoch fortlaufend Beiträge durch Unterhaltserwerb per Arbeit bzw. -suche betrieben. Auch der Unfallverursacher ist dem Forderungsübergang an Beitragsdifferenzausgleich an die DRV bisher(!) gefolgt. Danach hat er mich bei der Regressabt. bis zum 65. Lj. + 5 Monate abgefunden.
Mit 63 zum 1.9.14 war zunächst der GdB(nun 50) neu gewährt worden, auf wundersame Weise auch die DRV-Wartezeit erfüllt und damit der Abschlag weg. Demnach müsste ich inzwischen frohgemut die 17 Formularseiten R 100, ferner 101, 240, 810 und noch mehr? ausgefüllt eingereicht haben. Den dann erwarteten 'Rentenbescheid' brauchen zunächst alle, die daneben eine Betriebsrente beanspruchen können, weil die ja nur mit Wertangaben der gesetzl. Rente ausgerechnet und gewährt werden kann.
Um durch Säumnis nichts zu verlieren, bin ich der wiederholt besuchten Rentenberatung gefolgt und habe die erste Altersrente bereits 2011 ('nach ATZ' möglich) f o r m a l gestellt; dazu jetzt auch die Betriebsrente.
Nun erst die Frage: Wie lange ist die jetzt mit 63 zu bewilligende Altersrente widerspruchsgeeignet bzw. anderenfalls unumkehrbar, wiewohl sie früheren Vertrauensschutz (aus vielerlei Gründen, wie z.B. neuere BSG- od. BVerfG-Urteile) womöglich nicht einhält? Noch 2010 wurde z.B. meine Anfrage schriftl. bestätigt, dass ein zweiter (der Regelrentenbescheid) dann erfolgt, wenn vor dem ersten und auch weiterhin während des lfd. Rentenbezugs Regressbeiträge cessio legis (aus og. Unfall) generiert wurden. Schön, nicht wahr? Aber warum sollte ein Sozialgericht bei Nichtgewährung des per se höheren Regel-Rentenbezugs erst ab 02/2017 nicht jetzt schon entscheiden, dass i.d.F. Behindertenrente alles ist, weil sie 1. 'privilegiertt' gewährt wird, 2. zeitgerecht offenbar gewollt und beantragt wurde und 3. mit dementsprechender 'eindeutiger' Bewilligung auch bestandskräftig geworden ist -- möglicherweise (wie bei allen anderen) auch inklusive Abschlag vom Rentenbrutto. Oder auch inklusive solcher Minderungen aufgrund Ausfall-, Zurechnungs- od. Wartezeiten, die bei Rentenantrag aufgrund lfd. Teil-Widerspruchs od. langwieriger Gegenklage SVT-seits noch nicht geklärt werden mochten od. konnten.
Brett jetzt dick genug, aber zuvor noch nicht so weit gebohrt? Dann freue ich mich um so mehr auf die Bewertungs-Mutigen unter euch. . . Würdet Ihr auf die weiteren (zuvor gerichtlich-risikolastig eingeklagten) Beiträge des Unfall-Haftpflichtversicherers verzichten zugunsten der 'Solidargemeinschaft' und es jetzt mit einer kleinen Rente (930 € brutto) gut sein lassen? Weil . . . ?