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Rentenbesteuerung

von maik08.10.2008 | 10:52
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Wenn die Rente EUR 1000.- betraegt, zu wieviel muss das besteuert werden?

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 08.10.2008 | 11:54

Hallo Maik,

leider kann die gesetzliche Rentenversicherung Ihre Frage nicht beantworten. Wir empfehlen Ihnen, sich an Ihre zuständige Finanzverwaltung zu wenden.

7 Antworten

Corlettoam 08.10.2008 | 12:29
Ihre Angaben sind ein wenig dürftig ! Wenn Sie aber nicht verheiratet sind und außer der Rente keine weiteren ( oder nur geringe ) Einnahmen wie Miete oder Zinsen haben , brauchen Sie für 1000 Euro Rente KEINE Steuern bezahlen ! Der User " Schiko " wird es ihnen aber noch haarklein erläutern, wie ich ihn kenne....
Gastam 08.10.2008 | 12:44
Seit diesem Jahr gibt es ein neues Steuerformular - die "Anlage R" für steuerpflichtige Rentner. Wer nur von der Rente lebt und nicht mehr als 1575 Euro im Monat bekommt, kann die "Anlage R" und die gesamte Steuererklärung vergessen. Für Verheiratete gilt das Doppelte. Der Grund: Rentner des Jahres 2005 müssen 50 Prozent der Rente versteuern. Davon werden dann noch der steuerliche Grundfreibetrag von 7664 Euro (Verheiratete: 15 329 Euro), die Werbungskostenpauschale für Rentner von 102 Euro, der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro sowie die Beiträge zu bestimmten Versicherungen abgezogen. Beispiel: Ein Rentner bekommt 1300 Euro Rente im Monat, also 15 600 Euro im Jahr. Abzüglich des 50-Prozent-Freibetrags bleiben noch Einkünfte von 7800 Euro. Zieht man davon den Grundfreibetrag, die Werbungskosten- und die Sonderausgabenpauschale ab, bleibt der Rentner steuerfrei. Steuerfreibetrag. Der steuerfreie Prozentsatz richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts und bleibt für den einzelnen Rentner als persönlicher Freibetrag bis ans Lebensende gleich. Beispiel: Wer 2014 in Rente geht, hat noch einen Freibetrag von 32 Prozent, wer 2036 Rentner wird, nur noch vier Prozent. Der Freibetrag ist starr, das heißt Rentenerhöhungen würden steuerlich zu Lasten des Rentners gehen. Zusatzeinkünfte. Senioren, die Zusatzeinkünfte haben (Zinsen, Kursgewinne, Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung oder so genannte Betriebsrenten) rutschen schneller in die Steuerpflicht. Allerdings können sie ihre Zusatzeinkünfte mit Hilfe von Freibeträgen klein rechnen: Für Zinseinnahmen gelten der Sparerfreibetrag von 1370 Euro (Verheiratete: 2740 Euro) sowie ein spezieller Werbungskostenpauschbetrag von 51 Euro (Verheiratete: 102 Euro), für Kursgewinne die Freigrenze von 511 Euro. Für sämtliche Nebeneinkünfte können Rentner zudem den Altersentlastungsbetrag nutzen. Dieser beträgt für das vergangene Jahr 40 Prozent der Einkünfte, maximal jedoch 1900 Euro. In den folgenden Jahren wird der Altersentlastungsbetrag für Neurentner schrittweise auf null abgeschmolzen. WAS SIE ABSETZEN KÖNNEN Neben den bereits erwähnten Freibeträgen können Rentner und Arbeitnehmer noch auf anderen Wegen Steuern sparen. Sonderausgaben. Außer den Spenden spielen hier vor allem Versicherungsbeiträge eine Rolle. Absetzbar sind unter anderem Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Haftpflicht-,Unfallversicherung und Lebensversicherung - bis maximal 5069 Euro im Jahr. "Für Rentner sind die Sonderausgaben beim Steuernsparen der wichtigste Posten", sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL (Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine). Außergewöhnliche Belastungen. Aber auch mit außergewöhnlichen Belastungen können Rentner ihre Steuerschuld senken. Absetzbar sind neben Unterhaltszahlungen besonders solche Ausgaben, die mit Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Steuerpflichtigen zusammenhängen. Krankheit. "Sammeln, sammeln, sammeln", rät Wolfgang Wawro, Präsident des Steuerberaterverbandes Berlin-Brandenburg, denn am Jahresanfang weiß man ja noch nicht, welche Ausgaben im Laufe des Jahres auf einen zukommen. Absetzen lässt sich nämlich eine ganze Menge: die Praxisgebühr, die Zuzahlungen für Medikamente (soweit sie ärztlich verordnet sind), die Eigenbeteiligung bei ärztlich verordneten Heilbehandlungen wie Krankengymnastik, Brillen, Hörgeräte, Rollstühle, Treppenlifte (soweit keine Schwerbehindertenpauschale in Anspruch genommen wird), aber auch die Zuzahlung zu einer von einer gesetzlichen Krankenkasse genehmigten und bezuschussten Kur (sonst: amtsärztliches Attest nötig!). Eigenbelastung. Allerdings gibt es eine zumutbare Belastung, die sich nach der Höhe der Einkünfte und dem Familienstand richtet. Ein Alleinstehender ohne Kinder mit Einkünften von 51 130 Euro im Jahr muss Ausgaben bis zu einer Grenze von sechs Prozent seiner Einkünfte selber tragen, also 3067 Euro im Jahr. Eine Familie mit zwei Kindern braucht sich nur drei Prozent (1533 Euro) anrechnen zu lassen. Haushaltshilfe. Wer eine Haushaltshilfe beschäftigt, weil er pflegebedürftig ist, kann bis zu 624 Euro im Jahr absetzen. Schwerbehinderung. Wer ab 50 Prozent schwer behindert ist, bekommt mindestens eine Steuerpauschale von 570 Euro im Jahr. Mit dieser sind dann aber alle Ausgaben abgegolten, die mit der Behinderung verbunden sind (Rollstuhl, Pflegematerialien).
Rentner08am 08.10.2008 | 12:59
Vielen Dank für diese ausführlichen und verständlichen Ausführungen. Das hilft sicherlich vilen hier im Forum weiter. Seien Sie noch oft unser "Gast.
Korrekturleseram 08.10.2008 | 13:05
Bisher habe ich folgenden "Fehler" gefunden: Der Sparerfreibetrag ist doch 800/1600 EUR? plus Werbungskostenpauschale?
Corlettoam 08.10.2008 | 13:49
Muß gestehen der " Gast " war in dem Fall ich ( hat mit dem Einloggen nicht so schnell geklappt ) zum Sparerfreibetrag folgendes aus Wikipedia : Zitat § 20 Abs. 9 EStG "1 Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer- Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. 2 Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1.602 Euro gewährt. 3 Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 801 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen. 4 Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die um eine abzuziehende ausländische Steuer geminderten und nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge." Das bedeutet, dass einschließlich Werbungskostenpauschbetrag folgendes Freistellungsvolumen zur Verfügung steht: Ledige: € 801 Verheiratete: € 1.602
Schiko.am 08.10.2008 | 13:47
Was soll ich da noch sagen, es wurde ja schon "gastlich" alles erklärt. Erfreulich auch der hinweis, es dürfen sogar 5069 / 10138 ledig verheiratet sein , die bei entsprechendem nachweis das zu versteuernde einkommen wesentlich senken. Die ist so hoch möglich, weil der vorwegabzug bei der rente wegfällt. Die zinseinnahmen sind bis 801 / 1602 led./vh. steuerfrei , die 51/102 sind praktisch integrierter bestandteil der freibeträge, bis ende 2008 können auch höhere werbungskosten berück- sichtigt werden. Damit ist es ab 2009 vorbei, die genannten beträge sind das ende für anzuerkennende werbungskosten Der altersentlastungsbetrag bis 1900 gilt noch für geburtsjahrgang 1941 und vermindert sich als höchstbetrag jährlich um 76 euro ab jahrgang 1942, ab jahrgang 1956 um 38 euro jährlich. Nicht unerwähnt sollte bleiben, für privatrenten bleibt es bei der ertragsanteilversteuerung, sogar vermindert, statt 27% mit 65 jahren nur mehr 18%, mit 64 jahren 19% usw. Bei der betriebsrente wird nach der steuerkarte abgerechnet, wobei der versorgungsfreibetrag den steuerabzug begünstigt. Kleiner hinweis noch, der grundfreibetrag von 7664 / 15328 wird nicht ab gezogen, vielmehr vom steuerpflichtigen rentenbetrag ca. 10 % für kranken/pflegeversicherung, etc... aus der bruttorente . Ist der verbleibende steuerpflichtige betrag nicht höher als 7664/15328 fällt keine steuern an. Sind es als beispiel 10664 / 18328 beträgt die jahressteuer led/vh. 529 bzw. 488, dies sollte nur ein anhaltspunkt sein Mit freundlichen Grüßen.
Schiko.am 08.10.2008 | 21:29
Ich finde die ausführungen schon etwas seltsam. Die materie ist es doch ganz einfach. Derzeit gilt für einzelpersonen eine zinsfreistellung von 801 und für eheleute ganz gleich ob eine steuererklärung eingereicht wird euro 1602, Es ist doch unsinn diesen betrag bei eheleuten aufzuzteilen in zweimal 801 und bei nichtausnützung von übertrag au den an- deren partner zu sprechen. Die eheleute können gemeinsam über den betrag von 1602 ver- fügen. Sowohl auf das einzelkonto der ehefreu als auch auf einzelkonto des ehemannes, auf ein gemeinsames konto sowieso. Bedeutung hat die aufteilung allenfalls für den altersentlastungs- betrag ab dem 64 lebensjahr bei mieteinnahmen und hohen jahreszins. Er 5551 zins./. 801 = 4750 x 40 % , sind es 1900 absetzbar für die ehefrau nochmals 5551 zins ./. 801 und 1900 absetzbar. Statt sparerfreibetrag gilt ab 2009 sparer pauchbetrasg, nicht einleuch- tend die bezeichnung aus "Wikipedia"aus kapitalvermögen ist als wer- bungskosten ein betrag von euro 801 abzuziehen ist schlechte wortwahl. Mit freundlichen Grüßen.
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