Rentenbetrag aus Renteninformation nachrechnen

von
Max

Wie genau berechnet sich die angegebene Rente in der Renteninformation für die Regelaltersgrenze (unter den dort genannten Prämissen gleiche Einzahlung wie letzte 5 Jahre, keine Steigerung) bzw. wie rechne ich den Betrag nach.
Ich würde davon ausgehen, dass es ganz simpel
meine erdienten Punkte
+ meine Restlebensarbeitszeit * 2 (weil ich seit über 5 Jahren über der BMG bin)

________________
Summe Entgeltpunktepunkte bei Renteneintritt
* aktueller Rentenwert(gemäß Renteninformation
----------------
= monatl. Rentenbetrag

Mein Problem ist, dass ich es so nicht nachvollziehen kann. Ich dachte man bekommt pro Jahr maximal 2 Entgeltpunkte wenn man über der BMG ist, aber wenn ich die Renteninformationen der letzten Jahre vergleiche sind zwischen 2,10 und 2,24 dazugekommen

von
senf-dazu

Zitiert von: Max
... Ich dachte man bekommt pro Jahr maximal 2 Entgeltpunkte wenn man über der BMG ist, aber wenn ich die Renteninformationen der letzten Jahre vergleiche sind zwischen 2,10 und 2,24 dazugekommen

Schau Dir mal beispielsweise bei Wikipedia an, wie sich die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) im Vergleich zum Durchschnittsentgelt entwickelt hat.
Ganz grob kannst Du den Betrag 2 ansetzen, aber der Wert schwankte in den letzten 10 Jahren zwischen 2,1242 und 2,0362.
Im Osten ist es durch eine eigene BBG und den Umrechnungsfaktor noch etwas komplizierter.
In der Knappschaft komt durch eine deutlich höhere BBG auch ein höherer Faktor heraus ...

Eine Abweichung (bis zu den genannten 2,24) kann daraus resultieren, dass zunächst ja nur ein vorläufiges Durchschnittsentgelt bekannt ist, was nach etwa 2 Jahren durch einen endgültigen Wert abgelöst wird; auch hierdurch kann eine größere Abweichung zum vorherigen EP-Wert der Renteninformation begründet sein.

Experten-Antwort

Hallo, Max,

überschlagend kann man natürlich mit 2 EP rechnen, wenn man für die Zukunft etwas prognostizieren will. Wir sind der Meinung, dass diese Handhabe in der Praxis für Sie als ausreichende Hilfe dienen kann. Da es sich wie gesagt um Prognosen handelt und auch wir als Rentenversicherungsträger zunächst mit Durchschnittswerten arbeiten müssen, welche zum Jahresbeginn als Maßgabe gelten (z.B. vorläufiges durchschnittliches Bruttojahresarbeitsentgelt), kann es immer sein, dass sich nach der Festlegung der dann sich nachträglich ergebenen Werte, Veränderungen ergeben in der Höhe der max. EP. Siehe auch den Kommentar von „Senf-dazu“.

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