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Zur Moderatoren-Antwort springenHallo Biggi,
wenn ich Ihre Ausführung richtig verstehe, sind Sie 1959 geboren. Dann können Sie die Frauenaltersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr in Anspruch nehmen. Ohne Vorliegen von Schwerbehinderung ergibt sich als frühestmöglicher Beginn einer Altersrente die Vollendung des 63. Lebensjahres. Vorausgesetzt Sie haben zu diesem Zeitpunkt 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt, kann die Altersrente mit einem Abschlag von 11,2 % in Anspruch genommen werden.
Soweit zum Rentenbeginn Schwerbhinderung vorliegt und die Wartezeit von 35 Jahren rentenrechtlicher Zeit erfüllt ist, kann die Altersrente frühestens nach Vollendung des 61 Lebensjahres und 2 Monaten beginnen. In diesem Fall beträgt der Abschlag 10,8%.
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