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Experten-Antwort

Renteneintritt bei befristeter Schwerbehinderung

von Heinz08.01.2019 | 21:37
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2 Antworten

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Mir wurde aktuell ein Grad von 50 eingeräumt.Der Ausweis ist befristet bis 08/2020.Damit kann ich (zunächst?) eine um 2 Jahre vorgezogene Altersrente ohne Abzüge zum 01.02.2020 antreten. Allerdings ist vom Amt eine Überprüfung der Einstufung für ca. 08/2019 avsiert. Sofern ich jetzt mit meinem Arbeitgeber eine Änderung der bestehenden Altersteilzeitvereinbarung mit vorgezogener Freizeitphase und Renteneintritt zum 01.02.2020 vereinbare,ist dann gewährleistet, dass beim geplanten Renteneintritt der Grad von 50 noch gilt oder kann sich dieser bis dahin aufgrund der avisierten Überprüfung ggf. nach unten verändern, also bereits vor 08/2020 mit Ablauf des Ausweises. Habe ich also Rechtssicherheit für eine Vereinbarung mit Renteneintritt ohne Abzüge zum 01.02.2020. Danke für fundierte Antworten

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Heinz,

eine Rechtssicherheit haben Sie leider nicht. Für die Bewilligung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist unter anderem Voraussetzung, dass zum Rentenbeginn Schwerbehinderung (mindesten ein Grad von 50) vorliegt.

Sollte in dem für August 2019 vorgesehenen Nachprüfungsverfahren festgestellt werden, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse bei Ihnen soweit gebessert haben, dass sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert, wäre durch die zuständige Behörde ein Änderungsbescheid bzw. Aufhebungsbescheid zu erlassen, auch vor Ablauf des Ausweises. Mit einem Grad von weniger als 50 wären Sie dann nicht mehr schwerbehindert. Hierbei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber hier eine sogenannte "Schonfrist" von drei Monaten gibt. Das heißt, der gesetzliche Schutz als schwerbehinderter Mensch endet erst mit Ablauf des 3. Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- bzw. Aufhebungsbescheides (ein Monat nach Bekanntgabe des Bescheides). Bis zu diesem Zeitpunkt würde noch Schwerbehinderung bestehen. Das heißt, bis zum Ablauf dieser Schonfrist können Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen noch antreten, da maßgebend ist, dass Schwerbehinderung zum Rentenbeginn vorliegt.

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1 Antworten

senf-dazuam 09.01.2019 | 10:50
Hallo Heinz! Sofern bei Beginn der Rente für schwerbehinderte Menschen der GdB 50 vorliegt, ist alles im grünen Bereich. Sollte der GdB reduziert werden, können Sie widersprechen und ggf. damit bis zum Rentenbeginn einen Entzug der Eigenschaft "schwerbehindert" verhindern. Oder ist die zu 02/2020 geplante Altersrente eine andere als die für schwerbehinderte Menschen?
Deutsche Rentenversicherung
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