Hallo Sozi,
mit dem Übergangsgeld sollen Versicherte während der vom RV Träger bewilligten Rehabilitationsleitung finanziell sicher gestellt werden. Wird in dem Zeitraum der Rehabilitationsleitung eine Altersrente gewährt, ist diese auf das Übergangsgeld anzurechnen. Der grundsätzliche Anspruch auf das Übergangsgeld besteht für den gesamten Zeitraum der Rehabilitationsleistung, aber durch die Anrechnung kann sich der Übergangsgeldbetrag um den Rentenbetrag verringern.