Für Versicherte, die im Juni 1952 geboren sind, besteht bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Vollendung des 60. Lebensjahres plus 6 Monate in Anspruch zu nehmen. Ein Abschlag von 10,8 % ist dabei in Kauf zu nehmen.
Versicherte, die Vertrauensschutz genießen, können weiterhin die Rente mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Das Vertrauen auf diesen früheren Rentenbeginn ist für Versicherte geschützt, die
1. am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren und
2. entweder
a) vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b) Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.