Haben FRG-Berechtigte Zeiten in Kasachstan zurückgelegt, sind im Zeitraum vom 01.01.1998 bis 31.12.2004 Besonderheiten zu beachten.
Zum 01.01.1998 wurde die Rentenversicherung in Kasachstan reformiert. Versicherte Erwerbstätige zahlten in frei wählbare Rentenansparfonds ein. Zeiten vom 01.01.1998 bis 31.12.2004 konnten bei einer Ausreise aus Kasachstan erstattet werden. In diesem Fall sind keine berücksichtigungsfähigen Beiträge mehr vorhanden. Eine Anerkennung der kasachischen Zeiten im Erstattungszeitraum nach dem FRG ist damit ausgeschlossen. Über geltend gemachte Zeiten vom 01.01.1998 bis 31.12.2004 kann daher nicht allein auf Grundlage des Arbeitsbuchs oder vergleichbarer Unterlagen entschieden werden. Diese Zeiten sind stets durch Auszüge aus dem persönlichen Rentenkonto beim betreffenden Rentenansparfonds in Kasachstan zu belegen.
Die Versicherten können sich an das
Staatliche Zentrum für Rentenzahlungen (GZWP)
– Sitz der Hauptstelle: 010000 Astana, ul. Kravzova 18, Kasachstan,
wenden und um Ausstellung einer Bescheinigung zu bitten, aus der zu entnehmen ist, wann und in welchem Umfang Beitragszahlungen sowie eine etwaige Rückzahlung (Erstattung) erfolgt sind. Da die Versicherten die Rentenfonds beliebig wechseln konnten, kann es mehrere Kontoauszüge verschiedener Fonds geben.