Wie "Brille" und "sind" richtig geschrieben haben, ist im Vorfeld der Scheidung eine Auskunft des Rentenversicherungsträgers oder der Krankenkasse an den Ehemann über frühere oder derzeitige Beitragszahlungen der Ehefrau aus datenschutzrechtlichen Gründen wohl nicht zulässig.
Sofern aber der Scheidungsantrag beim Familiengericht anhängig ist, wird dieses die beiden Ehepartner über ihre während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften (z.B. gesetzliche Rente, Betriebsrente, Beamtenpension, etc.) befragen. Hierzu müssen beide richtige und vollständige Angaben machen. Die beiden Scheidungsgegner werden jeweils über die erworbenen Ansprüche des anderen informiert.