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Rentenerstattung

von Mimi29.01.2008 | 17:11
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Die Situation ist wie folgt: Ein Kollege von mir mit der koreanischen Staatsbürgerschaft und einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis hat von 1998 bis 2006 in Deutschland gearbeitet. Während dieser Zeit hat er in die deutsche Rentenversicherung gezahlt. Nun hat er vor nach Korea zu ziehen. Wir wissen, dass er keinen Anspruch mehr auf eine Erstattung im Falle einer Rückkehr nach Korea nach 5 Jahren Einzahlung hat. Wir haben jedoch gehört, dass der Anspruch wieder aufnehmbar sei, falls er die Niederlassungserlaubnis aufgeben sollte und er sich zwei Jahre in Korea aufgehalten hatte. Wir wollten fragen, in wie fern diese Aussage zutrifft. mit freundlichen Grüßen

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Versicherte können sich ihre Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherung erstatten lassen, wenn sie nicht versicherungspflichtig sind und in Deutschland nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Weitere Voraussetzung ist, dass seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

Da Ihr Bekannter koreanischer Staatsangehöriger ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Korea hat, ist das deutsch-koreanischen Sozialversicherungsabkommen zu prüfen. Danach besteht für Ihren Bekannten eine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in Deutschland, weil er in Deutschland nach Ihren Angaben mindestens 60 Monate an Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat. Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung hat zur Folge, dass eine Erstattung der deutschen Rentenversicherungsbeiträge ausgeschlossen ist. Ob eine Niederlassungserlaubnis noch besteht oder nicht, spielt hierbei keine Rolle.

Sollten Sie noch Fragen zum deutsch-koreanischen Sozialversicherungsabkommen haben, dann wenden Sie sich bitte an die zuständige Verbindungsstelle: DRV Braunschweig-Hannover, Kurt-Schumacher-Str. 20, 38102 Braunschweig.

1 Antworten

Schadeam 30.01.2008 | 08:25
erkundigen Sie sich bei der DRV Braunschweig Hannover, Lange Weihe 2 in 30875 Laatzen, Tel 0511 8290. Die sind für das SV Abkommen mit Korea zuständig und sollten Ihre Frage bestens beantworten können.
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