Versicherte können sich ihre Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherung erstatten lassen, wenn sie nicht versicherungspflichtig sind und in Deutschland nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Weitere Voraussetzung ist, dass seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
Da Ihr Bekannter koreanischer Staatsangehöriger ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Korea hat, ist das deutsch-koreanischen Sozialversicherungsabkommen zu prüfen. Danach besteht für Ihren Bekannten eine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in Deutschland, weil er in Deutschland nach Ihren Angaben mindestens 60 Monate an Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat. Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung hat zur Folge, dass eine Erstattung der deutschen Rentenversicherungsbeiträge ausgeschlossen ist. Ob eine Niederlassungserlaubnis noch besteht oder nicht, spielt hierbei keine Rolle.
Sollten Sie noch Fragen zum deutsch-koreanischen Sozialversicherungsabkommen haben, dann wenden Sie sich bitte an die zuständige Verbindungsstelle: DRV Braunschweig-Hannover, Kurt-Schumacher-Str. 20, 38102 Braunschweig.