Habe in 2017 rückwirkend ab 1.1.16 die Rente bewilligt bekommen. In 2016 und 2017 habe ich noch Lohnersatzleistungen bezogen. Der Rentenfreibetrag ist vom Finanzamt für das Jahr 2017 festgesetzt worden für einen Rentenbezug für 10,5 Monate. Es heisst, im zweiten Jahr des Rentenbezuges wird der Rentenfreibetrag ermittelt. Kann in meinem Fall aber erst für die volle Rente in 2018 gelten!! Finanzamt hält sich bedeckt, bzw. man bekommt keine vernünftige Auskunft. Jetzt schon Einspruch einlegen gegen den Steuerbescheid? Oder 2018er Bescheid abwarten??
18.12.2018, 12:31
von
Rentenschmied
Hallo, dies ist ein Rentenforum. Für Steuerfragen gibt es andere. Beste Grüsse
18.12.2018, 13:28
Experten-Antwort
Den Ausführungen von Rentenschmied wird zugestimmt.
27.12.2018, 12:09
von
Lupo
Hallo Pizarro,
bei einem Rentenbeginn im Jahr 2016 beträgt der Besteuerungsanteil 72 % Ihrer Bruttorente. Damit ergibt sich für sie dauerhaft ein Rentenfreibetrag von 28 % von der Jahresbruttorente im Jahr 2017 (Jahr nach dem Rentenbeginn). Bei einer angenommenen mtl. Bruttorente von 1000,00 Euro ergäbe sich für das Jahr 2016 eine zu versteuernde Rente von 7560,00 Euro und für das Jahr 2017 von 8640,00 Euro sowie ein dauerhafter Freibetrag (auch für die Folgejahre) von 3360,00 Euro. Bei einer angenommenen Bruttojahresrente von 12600,00 Euro im Jahr 2018 würden damit nach Abzug des Freibetrages 9240,00 Euro der Besteuerung unterliegen.
27.12.2018, 12:25
von
Pizza
Zitiert von: Pizarro
Habe in 2017 rückwirkend ab 1.1.16 die Rente bewilligt bekommen. In 2016 und 2017 habe ich noch Lohnersatzleistungen bezogen. Der Rentenfreibetrag ist vom Finanzamt für das Jahr 2017 festgesetzt worden für einen Rentenbezug für 10,5 Monate. Es heisst, im zweiten Jahr des Rentenbezuges wird der Rentenfreibetrag ermittelt. Kann in meinem Fall aber erst für die volle Rente in 2018 gelten!! Finanzamt hält sich bedeckt, bzw. man bekommt keine vernünftige Auskunft. Jetzt schon Einspruch einlegen gegen den Steuerbescheid? Oder 2018er Bescheid abwarten??
Ha,
sofort nachweislich Widerspruch einlegen und im zweiten Schrutt einen Fachanwalt hinzuziehen. Alles Gute.