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Experten-Antwort

Rentenhöhe nach teilweiser EM-Rente

von Shaggy11.08.2019 | 09:52
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3 Antworten

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Guten Tag! Ich beziehe seit ca. 3 Jahren eine teilweise Erwebsminderungsrente und gehe noch halbtags arbeiten, davor habe ich 23 Jahre Vollzeit gearbeitet. Für meine Zurechnungszeit wurden seinerzeit pro Jahr ca. 1,4 Rentenpunkte angerechnet. Mein jetziges Gehalt würde ca. 0,9 Rentenpunkten entsprechen. Ist es richtig, dass bei dieser Konstellation sich der Rentenanspuch (z. B. für eine spätere volle EM-Rente oder Altersrente) nicht weiter erhöht? Oder anders ausgedrückt, kann ich davon ausgehen, dass meine spätere Altersrente ca. beim doppelten meiner jetzigen (teilweisen) EM-Rente liegen wird?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Shaggy,

die bisherigen Antworten, insbesondere die von Modi1969, sind zielführend.

Den dort enthaltenen Tipp zur frühzeitigen Kontaktaufnahme mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger rechtzeitig vor dem möglichen Zeitpunkt der „Umwandlung“ Ihrer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine Altersrente sollten Sie beherzigen. Mit dieser Proberechnung hätten Sie eine belastbare Grundlage für Ihre weiteren Entscheidungen.

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2 Antworten

Modi1969am 11.08.2019 | 10:22
Hallo, wie hoch Ihre Altersrente nach Umwandlung im Vergleich zur bisherigen (Dauer?)-Teil-EM-Rente sein wird, kann man nicht exakt sagen; hierzu ist die Rentenformel mit "ihren Tiefen" viel zu komplex. Es wird eine komplette Neuberechnung geben mit neuen Entgeltpunkten, die dann mit den bisherigen EP der EM-Rente verglichen werden. Geht man davon aus, dass die bisherigen EP auch für die Altersrente maßgebend bleiben, sollte sich die Bruttorente wegen des höheren Rentenartfaktors (AR 1, TEIL-EM 0,5) verdoppeln. Inwieweit aus der Beschäftigung neben EM-Rente (0,9 EP) eine Rentensteigerung für die AR erwächst, hängt auch damit zusammen, wie lange die Beschäftigung in Konkurrenz zur mit 1,4 EP bewerteten Zurechnungszeit der EM-Rente ( bis 60, 62 oder 65+X) steht. Etwa 3 Monate vor erstmöglichem Altersrentenbeginndatum (60+X bei Schwerbehinderung oder 63..) könnten Sie eine Probeberechnung zur Umwandlung der EM in AR anfordern, dann sehen Sie, was rauskäme...
XY-Zauberlehrlingam 11.08.2019 | 11:58
Ja, vereinfacht ausgedrückt ist das so. Ihr Arbeitsentgelt, das Sie z.Zt. zu Ihrer Rente verdienen, wird nicht berücksichtigt, da die Zurechnungszeit höher ist. Bloß wenn Sie "über" ihre Zurechnungszeit hinaus weiter arbeiten werden die Zeiten bzw. der Verdienst sich (positiv) auswirken. Sollten Sie z.B. mit 63 gerne in Rente gehen wird sich der Betrag verdoppeln, da der Abschlag wegen des Besitzschutzes nicht greifen wird.
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