Während eines laufend Rentenverfahren ist aus edv-technischen Gründen keine Probeberechnung möglich.
Sie können Sie jedoch am Wert ihrer letzten Rentenauskunft orientieren. Die teilweise Erwerbsminderungsrente ist die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente.
Eine verbindliche Auskunft ist nicht möglich, weil ihr Rentenbeginn vom medizinische festzustellen Leistungsfall abhängt. Abhängig hiervon können sich die Berechnungswerte ändern.
Ehrlich gesagt, geht das ihren Arbeitgeber nichts an. Ob etwas abgezogen wird von der Rente oder nicht ist ihre private Angelegenheit, weil es ihren Arbeitgeber nichts kostet, wenn etwas abgezogen wird. Falls sich ihr Arbeitgeber auf Fürsorgepflicht seine Personals berufen will, dann ist dem zu sagen, dass es ausreichend ist, sie als Mitarbeiter auch eine eventuelle Gefahr hinzuweisen.