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renteniformation

von Neguro11.09.2009 | 06:59
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebe Leute, wenn auf der Renteninformation z.B. bei voller Erwerbsminderung der Betrag von 1.175.- Euro steht ist das nun NETTO oder BRUTTO ???? Falls BRUTTO was wird in Abzug gebracht und was bleibt als NETTO übrig ??? Vielen Dank Neguro

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Neguro,

die in der Renteninformation aufgeführten Rentenhöhen werden immer brutto angegeben.

Als krankenversicherungspflichtiger Rentner müssen Sie aus Ihrer gesetzlichen Rente Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Die Überweisung übernimmt der Rentenversicherungsträger für Sie. Die Krankenversicherungsbeiträge teilt sich der Rentenversicherungsträger mit Ihnen je zur Hälfte. Allgemeiner Beitragssatz z.Z. 14 %. Ihr Antreil beträgt hier 7 % der mtl. Bruttorente. Den zusätzlichen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 0,9 %, sowie den mtl. Beitragssatz zur Pflegeversicherung müssen Sie alleine tragen. Pflegeversicherung = 1,95 % der Bruttorente. Beitragszuschlag für Kinderlose = 0,25 %.

Sind Sie freiwillig bei der gesetzlichen Krankenkasse oder privat versichert, zahlen Sie den Beitrag eigenverantwortlich an Ihr Krankenversicherungsunternehmen. Sie erhalten dann von Ihrem Rentenversicherungsträger einen mtl. Zuschuss in Höhe von 7 % Ihrer Bruttorente.

Dieser Zuschuss wird mit der mtl. Bruttorente ausgezahlt.

16 Antworten

Beitragam 11.09.2009 | 07:22
Es ist immer Brutto! In Abzug wird bei gesetzl.Krankenversicherungspflicht dann noch KV und PV, ca. 10%, gebracht.
-_-am 11.09.2009 | 08:39
Diese Angabe ist immer die Bruttorente. Es ist ja vorher nicht bekannt, ob für Sie im Rentenfall dann individuelle Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen sind. Wenn Sie freiwillig oder privat krankenversichert wären, könnten Sie zu dem Bruttobetrag noch einen Beitragszuschuss erhalten. Der Zuschuss entspricht dem Beitragsanteil, den die Rentenversicherung auch bei Pflichtversicherten zusätzlich zu Ihrem Eigenanteil an die Krankenversicherung zahlen muss.
Ahaam 11.09.2009 | 09:30
wie schon 'Beitrag' ausgeführt hat: ca. 10% wer es genauer will: gKV: - 7,00 % eig.Anteil: - 0,9% gPV* (Eltern): - 1,95% gPV*(ohne Kind): - 2,20% *in Sachsen etwas mehr! bei ges.Vers. also 9,85% bis 10,10%* evtl. Kasse wechslen wegen kft. Prämienausschüttungen bzw. Zusatzbeitrag, siehe http://www.krankenkasseninfo.de/ bei PKV-Versicherung: + 7% auf mitgeteilten Rentenbetrag (max. 1/2 der tatsächlichen Kosten) - Achtung: evtl. Zuschuss begrenzen lassen bei Anspruch auf Beihilfe nach Beamtenrecht! bei freiw. gKV: + halber allg. Beitragssatz (7% aus der Rente)
Schiko.am 11.09.2009 | 10:37
Davon ausgehend, dass Sie die Vorversicherungszeit erfüllen erhalten Sie bei 1.175 Brutto auf Konto Euro 1.059.26 gutgeschrieben. Es werden 7,9% Krankenversicherung und 1,95 Pflegeversicherung abgezogen. Dieser Prozentsatz mit 14,90 % Gesamtbeitrag gilt für Sie als in der gesetz- lichen als Pflicht- Versicheter, ab 1.1.2009 einheitlich für alle Kassen. Haben Sie keine Kinder erhöht sich die Pflegeversicherung noch auf 2,20 %. Wenn auch nicht danach gefragt, beginnt die Rente noch 2009 und kommen andere Einkünfte nicht hinzu brauchen Sie vor dem Finanzamt keine Angst haben, es fällt keine Steuer an, deshalb ist eine Einkommensteuererklärung brot- lose Kunst. Mit freundlichen Grüßen.
Alfonsam 11.09.2009 | 11:36
Wenn auch nicht danach gefragt, gewinnt Deutschland gegen Russland, dann sind sie für die WM in Südafrika qualifiziert. Wenn auch nicht danach gefragt, Montags und Donnerstags ist der Sprit meistens billiger als an den sonstigen Wochentagen. Wennn auch nicht danach gefragt, wer am Sonntag bei der Fernsehdebatte besser abschneidet gewinnt nicht zwangsläufig die Wahl. Wenn auch nicht danach gefragt, ich esse gerade einen Döner für 3 EUR. Wenn auch nicht danach gefragt, DIES IST EIN FORUM IN DEM FRAGEN BEANTWORTET WERDEN !!! FRAGEN !!!! FRAGEN !!!! FRAGEN !!!! Merken sie was ?
Schiko.am 11.09.2009 | 12:33
Merke nichts, Hauptsache Sie sind gesund. MfG.
Merkeram 11.09.2009 | 13:00
Hallo,hallo! ich habe was gemerkt!Sie sind so schlau wie Schiko.
Einsteinam 11.09.2009 | 12:53
Guten Tag Herr Schiko, also: Wenn man 13.000,99 Euro und dann doch wieder nicht aber vielleicht 50.000,00 Euro mit en verbleibenden 13.000,99 Euro vermengt und diese dann durch den Wert des hier entstehenden Ergebnisses der Gleichung von vorher abieht erhalten Sie wiederum die Bemessungsgrenze der Rentenduplizietät.Dann ist es ganz einfach,den Rentennettobetrag über die Riesetrrendite zuerrechen. Fragen Sie gerne bei Herrn Schiko dem Zahlenwunder nach.
Schiko.am 11.09.2009 | 14:38
Was ist Ihre Frage ? MfG.
Auch wenn nicht danach gefragt wurdeam 11.09.2009 | 13:27
Es ist doch nur noch pure Provokation. Mit merken hat das nichts mehr zu tun.Mit helfen auch nicht.Es geht nur noch darum zu provozieren.Das wird selbst der schlaueste Esel gemerkt haben.
Welsam 11.09.2009 | 19:37
Es handelt sich immer um Bruttobeträge.Fordern sie eine Rentenauskunft an, dort sind die Abzüge in Form von KV/PV Beiträgen ausgerechnet. Dann haben sie es schwarz auf, weiss. Eine Aussage zur Besteuerung zu machen wäre ein viel zu hohes Risiko, da niemand Ihre Einkunftssituation kennt.Daher wäre es fahrlässig, etwas dazu zu sagen.Sie haben ja auch nicht danach gefragt, aber einige sind ja auf einer höheren Stufe und halten sich an keinerlei Regeln. Zudem sind individuelle Steuerberatungen, wie jeder halbegs Intelligente Mensch weiss, verboten.Aber was interessiert das die, die sich über alles hinwegsetzen, die lachensich ins Fäustchen, wenn der Betroffene in ein paar Jahren hunderte Euro nachzahlen muss, nur weil man sich auf falsche,verbotene Informationen verlassen hat.
Schiko.,am 11.09.2009 | 21:03
Ihre unsachlichen Argumente weise ich zurück. Selbstverständlich steht es Jedem frei wenn er dies nicht selber weiß , notwendige Unterlagen anzu- fordern.. Jeder der aber lesen kann- in diesem Fall kann dies in Bild oder Süddeutsche sein, wird über die geltenden Beträge informiert. Dies hat halt den Vorteil , der Fachmann kann sich statt dieser Auskünfte andern Dingen zuwenden. Bei allen Krankenkassen liegen Merkblätter auf , aus denen Einzelheiten er- sichtlich sind. Unverständlich was Sie stört, wenn auch ein Nichtfachmann in Kenntnis bestimmter Tatsachen anderen helfen will. Dies hat doch mit der Anmaßung einer höheren Stufe nichts zu tun. Ich kann doch nichts dafür, wenn Sie nachplappern , dass meine Ausführungen, gewonnen aus Fachbüchern, Steuerberatung ist. Dies ist nicht verboten, solche Sachbücher kann man sogar steuerlich geltend machen, allein dies ist der Beweis, diese Beispiele weiterzugeben kann ja nicht Sünde sein. Es bleibt doch Jedem unbenommen meine Ausführungen einem Finanz- beamten kommentieren zu lassen. Aus zigfacher Erfahrung weiß ich auch, in der Regel gibt der Finanzbeamte bei Vorsprache die Auskunft, reichen sie die Steuererklärung ein, dann sehen Sie das Ergebnis. Kennt sich jemand nicht aus, geht er vermutlich zum Steuerberater, dies kostet Geld, obwohl es zu keiner Veranlagung kommt. Die genannten Horror Beträge einer Nachzahlung kenne ich, die gibt es nicht, weise ja immer darauf hin, wenn sonst keine Einnahmen vorhanden sind. Mit freundlichen Grüßen.
-_-am 11.09.2009 | 23:38
Die Angabe von festen Prozentsätzen hilft hier kaum weiter, da man vermutlich zum Rentenbeginn wieder ganz andere Prozentsätze und Sozialversicherungs-Konstruktionen haben wird, als jene zum Zeitpunkt der jetzigen Renteninformation. Die Rente ist vielleicht noch 10 oder 15 Jahre in der Zukunft und was nützen dann die %-Angaben vom 01.07.2009?
Steuerberatungsgesetzam 11.09.2009 | 23:57
§ 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen Zur Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt: 1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, 2. Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in Nummer 1 und 4 genannten Personen sind, 3. Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften. 4. und natürlich Schiko.
Welsam 11.09.2009 | 23:47
Sie haben ja sowieso immer Recht.Und diskutieren,mit jemandem der IMMER Recht hat bringt nichts. Dieser Satz von Ihnen sagt alles : "Die genannten Horror Beträge einer Nachzahlung kenne ich, die gibt es nicht..." Achso,wie kennen es nicht.Also gibt es sowas auch nicht. Noch arroganter geht ja gar nicht mehr. Und das sprechen sie von nicht-anmaßen.Das ist wirklich lustig.Vor kurzem noch die "Doofen von der Sonderschule und die aus dem Kongo" Sie sind wirklich ein ganz feiner Kerl!!!
Das Gesetzam 11.09.2009 | 23:59
§ 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit. ---------------------------------- § 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt: 1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, 2. Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in Nummer 1 und 4 genannten Personen sind, 3. Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften. 4. (weggefallen) ------------------------------------- § 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen (1) Andere als die in den §§ 3, 3a und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. (2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitteilen. ich hoffe es war nicht zuviel für sie zum lesen.aber das gilt natürlich für sie nicht.es gilt für alle menschen in deutschland.aber nicht für schiko.
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