Hallo Zusatzfrage,
die Renteninformation geht jeweils von einer Zeitrente (also Rentenbeginn nach 6 Kalendermonaten) aus und berücksichtigt die aktuelle Rechtslage (also Abschlagsermittlung nach § 264d SGB VI in Abhängigkeit des Geburtsdatums).
Sofern das Datenkonto zur Renteninformation die erforderlichen Jahre nach § 77 SGB VI aufweist (35 bzw 40 Jahre) wird auch diese Regelung bei der Berechnung der ausgewiesenen Erwerbsminderungsansprüche berücksichtigt.
Eine konkrete Angabe ist jedoch nur unter Berücksichtigung des jeweligen Einzelfalles möglich, da eben die 35/40 Jahre ohne individuellen Versicherungsverlauf nicht überprüfbar sind. Auch weitere Rentenzeiten (Stichwort Kontoklärung) können hier zu Veränderungen führen.
Im Regelfall wird die Renteninformation die maßgeblichen Abschläge zum Tagesdatum berücksichtigen.
Im Einzelfall kann der Abschlag etwas kleiner ausfallen (Erwerbsminderungsrentenbetrag dann etwas höher), insbes. wenn sich erst im nachhinein herausstellt, dass § 77/4 SGB VI greift.