Solange Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllen (grundsätzlich in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeitragszeiten) wird in der Renteninformation als erster Wert der Betrag für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgewiesen. Als zweiter Wert wird wird der Betrag für die Regelalterrente angezeigt, der sich aus den Versicherungszeiten bis zum Tag der Erstellung der Renteninformation ergibt. Eine Information zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfolgt nicht.
Sollten Sie Auskunft über die Höhe Ihrer künftigen Altersente für schwerbehinderte Menschen wünschen, dann fordern Sie gezielt bei Ihrem Rentenversicherungsträger eine Rentenauskunft für diese Rente an.