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Experten-Antwort

Rentenkappung § 22b FRG

von Irina23.05.2022 | 12:45
450 Ansichten
2 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich wäre für eine Antwort auf folgende Frage sehr dankbar: Wie erfolgt die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte nach FRG unter Beachtung der Rentenkappung für Eheleute, wenn nur ein Ehepartner unter die Anwendung von § 22b FRG fällt (Zuzug nach 06.05.1996). Sachverhalt konkret: Ehemann Zuzug vor 06.05.1996 (Rente Knappschaft-Bahn-See) Ehefrau Zuzug nach 06.05.1996 Ist dann auch die Höchstbetragszahl von 40 zu beachten. Bei wem werden dann die Entgeltpunkte gemindert, bei beiden?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Irina!

Paare, von denen eine Person vor und die andere nach dem Stichtag zugezogen sind, fallen nicht unter die gemeinsame Begrenzung nach § 22b Abs. 3 FRG.

Bei dem oben genannten Sachverhalt bedeutet dies, dass der Ehemann von der Anwendung des § 22b FRG geschützt ist, während die Ehefrau unter die Begrenzungsregelung der 25 EP fällt.

Aus diesem Grund ist in diesem Fall auch die Höchstgrenze von 40 EP nicht zu beachten.

Im Hinterbliebenenfall richtet sich die weitere Betrachtung ebenfalls nach dem Datum des Zuzugs des Hinterbliebenen:

Verstirbt zuerst die Ehefrau, sind auch die FRG-Anteile aus der Witwerrente geschützt, es erfolgt keine Begrenzung.

Verstirbt der Ehemann zuerst, fallen seine FRG-Anteile in der Witwenrente unter die Begrenzung. Die Summe der FRG-Anteile aller Renten der Ehefrau (eigene Altersrente und Witwenrente) ist somit gegebenenfalls auf 25 Entgeltpunkte zu begrenzen.

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1 Antworten

Mondkindam 23.05.2022 | 13:23
Hallo Irina, solange Beide leben, gilt § 22b FRG nur für die Ehefrau und bei Ihr ist der Höchstwert dann 25 EP. Wenn der Ehemann verstirbt ist dann für die Witwenrente auch § 22 b FRG zu berücksichtigen.
Deutsche Rentenversicherung
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