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rentenkürzung

von willi12.03.2008 | 07:59
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8 Antworten

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frage:was ist wenn eine eu rente mit abschlägen bei gesundheitsverbesserung nicht mehr gezahlt wird,bleiben trotzdem die vollen abschläge bei der altersrente bestehen.

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wurde bereits früher eine Rente wegen Erwerbsminderung mit einem Abschlag geleistet, die aber vor Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. des für Sie maßgebenden Tabellenalters (aufgrund der Übergangsvorschrift) weggefalllen ist, und schließt sich die Folgerente nicht unmittelbar an, ist der Zugangsfaktor für die Folgerente neu zu ermitteln. Fällt die Rente wegen Erwerbsminderung erst nach Volllendung des 60. Lebensjahres weg, sind die Abschläge ab Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Ende des Rentenbezuges der Rente wegen Erwerbsminderung in der Folgerente zu berücksichtigen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

In der Tat ist es so, dass auf eine Witwen- oder Witwerrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten die Rente der oder des Berechtigten aus eigener Versicherung angerechnet wird. Die Stellungnahme von " Schiko" ist daher in der Sache zutreffend (Freibetrag "West" aber: 693,53 Euro). Dies gilt auch für den darin aufgezeigten Berechnungsweg mit der Berücksichtigung eines anrechnungsmindernden Pauschalabzuges von 3 % für die Belastung des Rentners durch Steuern. Von dieser Einkommensanrechnung sind im Übrigen alle Fälle betroffen, es sei denn, die Ehegatten haben bis zum 31.12.1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenerentenrechts abgegeben. Ist das der Fall, werden Witwen-, Witwerrente und Rente aus eigener Versicherung ungekürzt nebeneinander gezahlt.

6 Antworten

Happyam 12.03.2008 | 08:16
Hallo Willi, eine "EU-Rente" hat/hatte keine Abschläge!
william 12.03.2008 | 08:29
hallo happy.ich meine eine erwerbsminderungsrente.
Schiko.am 12.03.2008 | 08:39
Kann mir vorstellen der fragende meint die jetzige er- werbsminderungsrente. Ist dies so, dann werden doch 10.8% abschläge verrechnet. Eigentlich müsste dies willi aus dem rentenbescheid ersehen können. Statt faktor 1,00 sind es 0,8920 x entgeltpunkte brutto- rente. Mit freundlichen Grüßen.
Happyam 12.03.2008 | 08:37
ach so! ;-)) dacht ich mir schon... also so wie ich das gelesen habe (§77 (2)S.3 SGB VI i.V.m. §77 (1) S.1 Nr.1 SGB VI) dürfte die Summe der EP bei einer späteren Rente nicht gekürzt werden. Also wenn die eine Rente "wegfällt" und später dann eine Altersrente beantragt wird (nehme jetzt mal die Altersrente nach erreichen der Regelaltersgrenze), dann sind doe persönlichen EP nicht zu kürzen. Bsp. geboren am 03.08.1964 Vollendung 62. Lj. am 02.08.2026 Rente wegen EM von 05/2008 - 12/2012 Zugangsfaktor beträgt 0,892 (10,8 % Abschlag) Vollendung des 67.Lj. am 02.08.2031 Regelaltersrente ab dem 01.09.2031 mit Zugangsfaktor 1,0 !!! Ich hoffe das stimmt so!!! LG Happy
skyofficeam 12.03.2008 | 12:10
Hallo, ich würde gerne wissen wie die Rentenkürzung bei Ehepaaren die beide eine Rente beziehen aussieht, wenn einer der Partner verstirbt.
Schiko..am 12.03.2008 | 17:44
Gehe davon aus sie meinen die witwen/witwerrente. Am 31.12.2001 bereits verheiratet und wenigstens ein ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren sind es 60%. Diese zahlung setzt nach den drei monaten bezahlung mit 100 % ein. Aber, es darf nicht vergessen werden, eine eigene rente des überlebenden kann durchaus zur kürzung der witwenrente führen. Nämlich dann, wenn der an- rechnungsfreie betrag überschritten wird. Dieser beträgt immer das 26,4 fache den rentwertes für einen entgeltpunkt. Derzeit west 26,27 x 26,4 euro 693,52, ost 23,09 x 26,4 euro 609,58. Hinzu kommen noch 3%, siehe berechnungsbeispiel. Angenommen der /die verstorbene hatte 1.000 rente sind es noch 600 bruttorente. Der überlebende dagegen 1. 693,52 nettorente geht,s so: 1.693,52 nettorente abzüglich 0.050,81 ./, 3 % steuerentlastung 0.693,52 ./. anrechnungsfreier betrag ----------- 0949,19 zu 40 % = 379.68 die zur kürzung der witwenrente von 600 auf 220,32 brutto führen. Die eigene rente von angenommen 1.693,52 bleibt in dieser höhe. M fG.
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