Wird die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach Beginn einer Rente rechtskräftig, wirkt sich der Abschlag erst aus, wenn der andere Ehegatte eine Rente bezieht. Beziehen beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichtes bereits Rente, so wirkt sich der Versorgungsausgleich erst im übernächsten Monat nach Zustellung der Entscheidung beim Rentenversicherungsträger aus.