Bei einem Verzug von den alten Bundesländern in die neuen Bundesländer ist zur zutreffenden Berücksichtigung
des Freibetrages im Rahmen der Einkommensanrechnung ggf. eine Rentennachbehandlung
erforderlich.
Sollte die von Ihnen bezogene Altersrente nicht der Einkommensanrechung unterliegen (Regelaltersrente) bzw. bei Ihrer Rente grds. eine Einkommensanrechnung in Betracht kommen, Sie jedoch keine anzurechnenden Einkommen beziehen, hat der Verzug keine Auswirkungen.
Bitte informieren Sie sich für genauere Informationen bei Ihrer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers.