Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenMit Namibia gibt es kein Sozialversicherungsabkommen und folglich keine Gebietsgleichstellung. Sofern der Berechtigte Deutscher oder EU/EWR-Staatsangehöriger ist und in der Rente keine nach dem Fremdrentengesetz anerkannten Zeiten außerhalb der Bundesrepublik bzw. reichsrechtliche Zeiten in den ehemaligen deutschen Ostgebieten vor dem 9.5.1945 enthalten sind, kann eine Rentenzahlung in voller Höhe auch nach Namibia geleistet werden.
Gleiches gilt auch für Hinterbliebenenrenten, wenn der/die Hinterbliebene selbst nicht eine der o.g. Staatsangehörigkeiten besitzt (also z.B. Namibier), aber dies beim verstorbenen Versicherten der Fall war. Diese Gleichstellung von drittstaatsangehörigen Hinterbliebenen gilt jedoch nur für Rentenansprüche ab dem 5.5.2005 bzw. Auslandsverzüge ab diesem Datum.
Änderungen bei der Rentenhöhe sind auch denkbar, wenn Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 19.05.1990 nicht mit Entgeltpunkten (Ost) bewertet wurden. Hier kann sich bei Verzug ins Nichtvertragsausland die Bemessung ändern.
Bezüglich der Höhe der Rentenzahlung sei noch angemerkt, dass mangels Sozialversicherungsabkommen eine Weiterführung der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung in Namibia nicht möglich ist. Die Rente wird daher ohne Abzug von Beitragsanteilen zur Kranken- und Pflegeversicherung geleistet und der Rentenberechtigte muss sich vor Ort selbst um eine Krankenversicherung kümmern.
Bezüglich der Zahlung einer Unfallrente ins Ausland erkundigen Sie sich bitte direkt bei der zuständigen Berufsgenossenschaft.
Eine Auskunft zur Höhe der tatsächlich zustehenden Auslandsrente kann Ihnen nur vom zuständigen Rentenversicherungsträger im Rahmen einer individuellen Beratung erteilt werden, da in diesem Forum nicht der konkrete Versicherungsverlauf geprüft werden kann und auch die entscheidenden Angaben zur Staatsangehörigkeit nicht vorliegen.
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