Zur Zeit bin ich bei der Arbeitsagentur arbeitslos ohne Leistungsbezug gemeldet. Falls ich mich dort abmelde, ohne einen Job gefunden zu haben, wie lange bin ich dann noch rentenversichert (Übergangszeit?)? Bzw. kann ich mich danach freiwillig versichern (bin bereits 32 Jahre rentenversichert) und wie hoch wäre die Summe?
Der leistungsbezug erhöht nicht nur die rente-die agentur
zahlt für diese zeit beiträge- es erfolgt auch volle an-
rechnung auf die wartezeit.
Stehen sie der agentur als arbeitssuchend durch abmeldung
nicht mehr zur verfügung geht auch die wartezeit anrechnung
verloren.
Durch die zahlung des monatlichen mindestbeitrages von euro
79.60 ( 19,9% aus 400) zählt dies voll für die wartezeit
und bringt derzeit im jahr 4,24 euro rentensteigerung.
Mit freundlichen Grüßen.
Sobald Sie sich nicht mehr arbeitslos melden, liegen auch keine rentenrechtlichen Zeiten mehr vor. Eine Übergangszeit gibt es in diesem Zusammenhang nicht.
Wenn Sie bislang durchgehend rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt haben, bleibt der EM-Rentenschutz noch für 2 Jahre aufrecht erhalten.
Die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen ist nur zu empfehlen, soweit Sie vor 1/84 die allgemeine Wartezeit (= 5 Jahre Beitragszeiten) erfüllt haben, und ab 1/84 jeden Monat durchgehend belegt haben.
Sinnvoller wäre es, sich weiterhin arbeitslos zu melden. Auch ohne Leistungsbezug liegt bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen eine Anrechnungszeit vor.
Gilt das mit den 2 Jahren nicht nur bei Pflichtbeiträgen (3 in 5)? Im Falle des § 241 II müssen doch Anwartschafterhaltungszeiten bis zum Leistungsfall vorliegen, oder?
Danke für die Antworten. An den Experten: Was genau heißt EM-Rentenschutz? Auch die Antwort zu der Frage vom Arbeitstier interessiert mich.
Weiter wurde mir gesagt, wenn ich mich beim Arbeitsamt abmelde und vor Ablauf von 4 Wochen wieder neu anmelde, entsteht mir keine Rentenlücke. Jetzt habe ich allerdings gelesen, dass man sich erst vor Ablauf von 8 Wochen wieder neu beim Arbeitsamt anmelden muss. Was ist denn nun richtig?
Danke!
@Rosina (und @Arbeitstier):
Um die Anwartschaft für eine EM-Rente zu erhalten, MÜSSEN entweder in den letzten 5 Jahren VOR Eintritt der Erwerbsminderung mindestens für 3 Jahre Pflichtbeiträge entrichtet worden sein (§ 43 Abs. 2 Ziffer 2 SGB VI), wobei sich der Zeitraum von 5 Jahren u.a. auch durch Anrechnungszeiten verlängert (§ 43 Abs. 4 Ziff. 1 SGB VI);
ODER
wenn vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt ist, MUSS jeder Monat ab 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung u.a. mit
1. Beitragszeiten,
2. beitragsfreien Zeiten,
3. ......
belegt sein (§ 241 Abs. 2 SGB VI).
Wenn Sie
a) vor dem 01.01.1984 nicht mindestens 5 Jahre Beitragszeiten zurückgelegt haben, müssten Sie sich weiterhin arbeitslos (auch ohne Leistungsbezug) melden, sonst haben Sie nach 2 Jahren keinen Anspruch mehr auf eine EM-Rente. ODER siehe 3. Alternative unter b).
b) vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, haben Sie die Möglichkeit, sich 1. entweder weiterhin arbeitslos zu melden ODER - sofern dies nicht geschieht - 2. freiwillige Beiträge zu zahlen (Mindestbeitrag zur Zeit mtl. 79,60 €) ODER 3. einen Minijob anzunehmen und auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Dann haben Sie trotz geringfügiger Beschäftigung (bis 400,- €) einen PFLICHT-Beitrag mit einem ganz geringen eigenen Anteil (4,9 % des Bruttoentgelts!).
MfG Rosanna.
... was ja so ziehmlich 100% meiner Aussage entspricht, oder? :-) Jeder Kalendermonat von 1984 bis zum Leistungsfall muss mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sein, sofern man die allgemeinen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt, jedoch die allgemeine Wartezeit vor 1984 bereits erfüllt hat
Aber gut zusammengefasst, danke!