Für die Kindererziehung gibt es grds. für die ersten 36 Kalendermonate nach der Geburt Kindererziehungszeiten und für die Zeit von Geburt der Kinder bis zum jeweils 10. Lebensjahr Kinderberücksichtigungszeiten, wobei sich der Zeitraum der Kindererziehungszeit um die Anzahl der Monate verlängert, in denen sich die beiden Kindererziehungszeiten überschneiden.
Inwieweit sich bei Berücksichtigung der o.g. Zeiten Veränderungen der Rentenhöhe im Vergleich zum durchgängigen Bezug Ihres Arbeitsentgeltes ergäben, ist individuell (je nach Verdienst, den Sie in diesem Zeitraum erzielt hätten) unterschiedlich und daher rein hypothetisch.
Eine echte Rentenlücke jedenfalls dürfte Ihnen jedoch bei Berücksichtigung der ggf. noch von Ihnen zu beantragenden Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtungszeiten nicht entstehen.
Bitte wenden Sie sich an die Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers um den o.g. Antrag zu stellen bzw. Detailfragen zu klären.