Hallo Maik,
für Personen, die bereits vor dem 1.1.1991 in Deutschland oder Polen wohnten bzw. bis zum 31.12.1990 - im Ausnahmefall noch bis zum 30.6.1991 - in den anderen Vertragsstaat verzogen sind (Stichtagsregelung) und sich seither dort ununterbrochen gewöhnlich aufhalten gilt das SVA Polen 1975. Das Grundprinzip dieses Abkommens liegt darin, dass für die Zahlung von Rentenleistungen der Versicherungsträger desjenigen Staates zuständig ist, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Wohnsitz hat. Dabei hat der Versicherungsträger des Wohnlandes nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Zeiten, die im anderen Vertragsstaat zum SVAbk POL 1975 zurückgelegt wurden, so zu berücksichtigen, als seien sie nach den Vorschriften des eigenen Staatsgebietes zurückgelegt ("Eingliederungsprinzip"). Zu beachten ist, dass das SVA Polen 1975 nur Anwendung findet, wenn die genannte Stichtagsregelung zum Wohnsitz erfüllt ist.
Als Nachweis können folgende Unterlagen hilfreich sein: erste Anmeldung in Deutschland, beglaubigte Kopie des (ggf. früheren) Reisepasses mit Aufenthaltsvermerk für den Nachweis des Aufenthaltstatus in Deutschland, Vertriebenenausweis, Abmeldebestätigung aus Polen.