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Experten-Antwort

Rentenminderung

von Rena10.06.2014 | 13:24
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich kann ab 1.5.2015 als langjährige Versicherte mit Abschlag in Rente gehen. Bin Jahrgang 1952, habe 2 Kinder Geb 1982 und 1987. Für die Rente mit 45 Jahren fehlen mir 30 Monate. Kann ich diese mit freiwilligen Beiträgen füllen?? Habe auch gelesen,dass zu erwartende Abschläge durch Beitragszahlung ausgeglichen werden können. Habe bei der RV angerufen, da sind die Computer noch nicht auf die neue Rentenart umgestellt und ich bekäme nach altem Recht eine Rentenauskunft.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wenn Sie mit Vollendung des 63. Lebensjahres die Rente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie die 45jährige Wartezeit erfüllen. Für die 45 Jahre werden auch freiwillige Beiträge hinzugerechnet. Allerdings würden freiwillige Beiträge, die in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn bei gleichzeitiger Arbeitslosigkeit gezahlt werden, nicht mitgezählt. Sie können auch keine freiwilligen Beiträge für zurückliegende Jahre zahlen, um die Wartezeit zu erfüllen.

Eventuell fehlen Ihnen auch nur noch weniger Monate. Beispielsweise könnten Sie durch die zusätzliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres Ihrer Kinder (Mütterrente) weitere Beitragsmonate erwerben. Es ist besser, wenn Sie sich Ende des Jahres nochmals an Ihren RV-Träger wenden. Bis dahin sollte eine Berechnung nach neuem Recht möglich sein.

Im Übrigen können Sie die Rentenminderung infolge vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente auch durch Beitragszahlung ausgleichen. Dies ist jedoch eher teuer. Inwieweit sich das in Ihrem Fall lohnen würde, kann Ihnen auch nur Ihr Rentenversicherungsträger errechnen.

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11 Antworten

Jonnyam 10.06.2014 | 15:47
@Experte Dieser Hinweis geht glaube ich ins Leere: "Eventuell fehlen Ihnen auch nur noch weniger Monate. Beispielsweise könnten Sie durch die zusätzliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres Ihrer Kinder (Mütterrente) weitere Beitragsmonate erwerben." Denn das zweite Lebensjahr dürfte doch wohl schon als Berücksichtigungszeit selbst nach bisherigem Recht mitzählen, oder? meint jedenfalls Jonny
....am 10.06.2014 | 16:12
Zitat von GroKo anzeigenausblenden
@Experte Dieser Hinweis geht glaube ich ins Leere: "Eventuell fehlen Ihnen auch nur noch weniger Monate. Beispielsweise könnten Sie durch die zusätzliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres Ihrer Kinder (Mütterrente) weitere Beitragsmonate erwerben." Denn das zweite Lebensjahr dürfte doch wohl schon als Berücksichtigungszeit selbst nach bisherigem Recht mitzählen, oder? meint jedenfalls Jonny
Da liegst Du falsch Jonny.
Erklär uns wie es richtig ist GroKo.
Jonnyam 10.06.2014 | 16:14
Zitat von GroKo anzeigenausblenden
@Experte Dieser Hinweis geht glaube ich ins Leere: "Eventuell fehlen Ihnen auch nur noch weniger Monate. Beispielsweise könnten Sie durch die zusätzliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres Ihrer Kinder (Mütterrente) weitere Beitragsmonate erwerben." Denn das zweite Lebensjahr dürfte doch wohl schon als Berücksichtigungszeit selbst nach bisherigem Recht mitzählen, oder? meint jedenfalls Jonny
Da liegst Du falsch Jonny.
Wirklich? Und was steht hier? (3a) 1Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit 1. Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, wobei § 55 Abs. 2 >>(SGB VI § 55 G0) nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld versicherungspflichtig waren, und 2. Berücksichtigungszeiten!!!!. 2Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet. Lesen müßte man können Meint Jonny
GroKoam 10.06.2014 | 16:57
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Da liegst Du falsch Jonny.
Man beachte das Geburtsdatum der Kinder! Ja,ja das mit dem lesen ist halt so eine Sache. Wirklich? Und was steht hier? (3a) 1Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit 1. Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, wobei § 55 Abs. 2 >>(SGB VI § 55 G0) nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld versicherungspflichtig waren, und 2. Berücksichtigungszeiten!!!!. 2Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet. Lesen müßte man können Meint Jonny
W*lfgangam 10.06.2014 | 20:01
Zitat von GroKo anzeigenausblenden
Hallo GroKo, Sie liegen falsch, da das Geburtsdatum so oder so irrelevant ist. Bereits die 10-jährige BÜZ - wie Jonny dargestellt und KSC zusätzlich erläutert hat - zählt zu den 45 Jahren. Insofern war die Experte/in-Antwort (zwar richtig auf ein weiteres Beitragszeit bezogen) unsinnig, da die 10 Jahre nicht um ein Jahr Beitragszeit plötzlich länger werden. Gruß w. PS: im Hinblick auf Nachzahlung von Beiträgen sieht es natürlich schlecht aus, falls es daran liegen sollte. Warum denke ich in dem Zusammenhang gerade an die Einschränkung, das schulische Ausbildungszeiten 16-17 nur bis Lbj. 45 nachzahlungsfähig sind - hier natürlich ein gefundenes Fressen wegen willkürlicher Altersdiskriminierung gerichtlich an dieser frei erfundenen Grenze zu nagen ;-)
KSCam 10.06.2014 | 18:32
Wirklich klären lässt sich das nur durch eine individuelle Beratung vor Ort. Dazu ist bis 04/15 noch ein knappes Jahr Zeit. 30 fehlende Monate kriegt Rena jedoch mit freiwilligen Beiträgen im Normalfall nicht hin - in die Zeit von Januar 2014 bis April 2015 passen nur 16 Beiträge....zumal wir nicht wissen ob Sie in dieser Zeit nicht sowieso versichert ist und die Zeit mitgerechnet hat. Dass die Mütterrente dabei hilft, ist eher auch unwahrscheinlich, weil in aller Regel im 2. Erziehungsjahr zeitgleich Berücksichtigungszeiten liegen, die eh schon bei den 45 jahren mitzählen.... Daher ist diese Frage im Onlineforum fehl am Platz, es hilft nur ein Berautungsgespräch. Dass Rentenauskünfte nach dem neuen Recht (01.07.14) heute noch nicht erteilt werden, darf keinen überraschen - je nach Versicherungsträger ist das irgendwann im 2. Hj möglich; im Juni garantiert noch nicht.
GroKoam 11.06.2014 | 08:38
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Man beachte das Geburtsdatum der Kinder!Ja,ja das mit dem lesen ist halt so eine Sache.
Hallo GroKo, Sie liegen falsch, da das Geburtsdatum so oder so irrelevant ist. Bereits die 10-jährige BÜZ - wie Jonny dargestellt und KSC zusätzlich erläutert hat - zählt zu den 45 Jahren. Insofern war die Experte/in-Antwort (zwar richtig auf ein weiteres Beitragszeit bezogen) unsinnig, da die 10 Jahre nicht um ein Jahr Beitragszeit plötzlich länger werden. Gruß w. PS: im Hinblick auf Nachzahlung von Beiträgen sieht es natürlich schlecht aus, falls es daran liegen sollte. Warum denke ich in dem Zusammenhang gerade an die Einschränkung, das schulische Ausbildungszeiten 16-17 nur bis Lbj. 45 nachzahlungsfähig sind - hier natürlich ein gefundenes Fressen wegen willkürlicher Altersdiskriminierung gerichtlich an dieser frei erfundenen Grenze zu nagen ;-)
Asche auf mein Haupt.
Sascha B.am 11.06.2014 | 12:36
Zitat von GroKo anzeigenausblenden
Hallo GroKo, Sie liegen falsch, da das Geburtsdatum so oder so irrelevant ist. Bereits die 10-jährige BÜZ - wie Jonny dargestellt und KSC zusätzlich erläutert hat - zählt zu den 45 Jahren. Insofern war die Experte/in-Antwort (zwar richtig auf ein weiteres Beitragszeit bezogen) unsinnig, da die 10 Jahre nicht um ein Jahr Beitragszeit plötzlich länger werden. Gruß w. PS: im Hinblick auf Nachzahlung von Beiträgen sieht es natürlich schlecht aus, falls es daran liegen sollte. Warum denke ich in dem Zusammenhang gerade an die Einschränkung, das schulische Ausbildungszeiten 16-17 nur bis Lbj. 45 nachzahlungsfähig sind - hier natürlich ein gefundenes Fressen wegen willkürlicher Altersdiskriminierung gerichtlich an dieser frei erfundenen Grenze zu nagen ;-)
Asche auf mein Haupt.
Hihi, GroKo hat keinen Plan..
GroKoam 11.06.2014 | 15:06
Zitat von Sascha B. anzeigenausblenden
Man beachte das Geburtsdatum der Kinder!Ja,ja das mit dem lesen ist halt so eine Sache.
Hallo GroKo, Sie liegen falsch, da das Geburtsdatum so oder so irrelevant ist. Bereits die 10-jährige BÜZ - wie Jonny dargestellt und KSC zusätzlich erläutert hat - zählt zu den 45 Jahren. Insofern war die Experte/in-Antwort (zwar richtig auf ein weiteres Beitragszeit bezogen) unsinnig, da die 10 Jahre nicht um ein Jahr Beitragszeit plötzlich länger werden. Gruß w. PS: im Hinblick auf Nachzahlung von Beiträgen sieht es natürlich schlecht aus, falls es daran liegen sollte. Warum denke ich in dem Zusammenhang gerade an die Einschränkung, das schulische Ausbildungszeiten 16-17 nur bis Lbj. 45 nachzahlungsfähig sind - hier natürlich ein gefundenes Fressen wegen willkürlicher Altersdiskriminierung gerichtlich an dieser frei erfundenen Grenze zu nagen ;-)
Asche auf mein Haupt.
Hihi, GroKo hat keinen Plan..
Es bereiten Mir eine grosse Freude Sie erheitert zu haben.
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