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Experten-Antwort

Rentennachzahlung nach Aufhebung der Abmeldung nach unbekannt

von MichaelW18.02.2021 | 19:14
270 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo! Ich habe einige Fragen zum folgenden Sachverhalt: Mein Schwiegervater wurde im Mai 2020 nach angeblicher örtlicher Ermittlung durch die Einwohnermeldebehörde nach unbekannt abgemeldet, obwohl er weiterhin in seiner Wohnung gelebt/gewohnt hat. Die Rentenversicherung hat daraufhin die Zahlungen der Altersrente eingestellt. Mein Schwiegervater ist dann irgendwann zwischen Anfang Juli 2020 und Ende Januar 2021 in seiner Wohnung verstorben, gefunden wurde er leider erst dann im Januar. Auf der Sterbeurkunde steht als Sterbedatum "zwischen 04.07.2020 und 28.01.2021". Die Meldebehörde hat jetzt nach unserer Intervention seinen Eintrag im Melderegister geändert, so dass er nicht mehr nach unbekannt abgemeldet war. Eine entsprechende Mitteilung darüber hat auch die Rentenversicherung erhalten. Daher folgenden Fragen: Ist mit einer Rentenerstattung zu rechnen, und falls ja, bis wann? Bis zum 04.07.2020 oder bis zum 28.01.2021?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo MichaelW,

die Rente Ihres Schwiegervaters wird bis zum Ende des Monats geleistet, in der der Tod eingetreten ist. Dabei wird in der Regel der letzte Tag des Zeitraums in der Sterbeurkunde herangezogen. In Ihrem Fall also der 28.01.2021. Sollte jedoch im Einzelfall ein anderer Todestag wahrscheinlicher sein, ist dieser Tag maßgeblich.

Viele Grüße,

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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5 Antworten

W°lfgangam 18.02.2021 | 20:08
Hallo MichaelW, als 'gesichertes' Sterbedatum gilt das behördlich _letzte_ festgelegte Datum (28.01.2021), von dem dann alle weiteren rentenrechtlichen Ansprüche abzuleiten sind. Gruß w.
RO 101am 18.02.2021 | 20:20
Die Rentenzahlung eingestellt, sieben Monate hat sich wohl kein Aas gekümmert aber jetzt nach der Rente lechzen. Das ist alles nicht wahr, oder?
MichaelWam 18.02.2021 | 20:32
Nicht dass ich mich in der Pflicht sehe, mich zu rechtfertigen: 1.) Der Kontakt wurde seitens meines Schwiegervaters abgebrochen und auch von ihm nicht gewollt. 2.) Noch zu seinen Lebzeiten hat er sich nicht um seine Angelegenheiten gekümmert, so dass wir als nächste Verwandte jetzt u. a. vor Mietrückständen und -zahlungs-forderungen im 5-stelligen Eurobereich stehen. Da ist es wohl verständlich, daß wir da einiges abfangen wollen mit Geld, dass ihm zugestanden hat. Also bitte keine Anschuldigungen a la "ihr habt euch nicht gekümmert und wollt jetzt nur ans Geld".
Was tun?am 19.02.2021 | 13:27
Zitat von MichaelW anzeigenausblenden
Das Erbe nicht antreten, erfordert einen Gang zum Nachlassgericht aller infrage kommenden Erben, auch Kinder, Neffen, Enkel, etc. Sippenhaft gibt es in der BRD nicht! Nur ihre Ehefrau als Tochter kann für die Beerdigungskosten herangezogen werden, Sie als Schwiegersohn nicht. Allerdings gilt hierbei ein gesetzliche Frist zur Erbausschlagung. Damit reduziert sich die 5-stellige Summe erheblich. Die Gläubiger schauen in die Röhre. Das mit der Nachzahlung der DRV können Sie knicken! Ein privater Beitrag aus Lebenserfahrung.
Was tun?am 19.02.2021 | 13:27
Zitat von MichaelW anzeigenausblenden
Das Erbe nicht antreten, erfordert einen Gang zum Nachlassgericht aller infrage kommenden Erben, auch Kinder, Neffen, Enkel, etc. Sippenhaft gibt es in der BRD nicht! Nur ihre Ehefrau als Tochter kann für die Beerdigungskosten herangezogen werden, Sie als Schwiegersohn nicht. Allerdings gilt hierbei ein gesetzliche Frist zur Erbausschlagung. Damit reduziert sich die 5-stellige Summe erheblich. Die Gläubiger schauen in die Röhre. Das mit der Nachzahlung der DRV können Sie knicken! Ein privater Beitrag aus Lebenserfahrung.
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