Hallo Chris,
ergeben sich - insbesondere bei der Neuberechnung von Renten - Nachzahlungsbeträge in "Bagatellhöhe", wird eine Auszahlung nicht vorgenommen. Diese Regelung findet Anwendung, wenn die Kosten für die Anweisung in der Regel höher sind als der Nachzahlungsbetrag. Der Grenzwert liegt bei 1/10 des aktuellen Rentenwertes, derzeit sind dies 2,80 €. Der Betrag muss überschritten werden, damit der Nachzahlungsbetrag ausgezahlt werden kann. Da ein Nachzahlungsbetrag mit einem gesonderten Zahlungsauftrag angewiesen wird, gilt die obige Regelung auch dann, wenn ein laufender Rentenbezug vorliegt.
Eine weitere Bestimmung zu "Kleinstbeträgen" regelt die Auszahlung von laufenden monatlichen Rentenbeträgen. Zur Vermeidung monatlicher Anweisung von Kleinst- oder Minirenten kann abhängig von der Rentenhöhe der Betrag monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich gezahlt werden.