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Experten-Antwort

Rentenneuberechnung nach 20 Jahren möglich ?

von Rentner15.07.2015 | 17:44
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6 Antworten

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Wird tatsächlich eine Erwerbsunfähigkeitsrente neu berechnet wenn man 20 Jahre gearbeitet hat ? Falls Ja, was muss man veranlassen ? Ich bin Betreuer eines Rentners und wurde vom Sozialamt auf diese Möglichkeit hingewiesen !

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wie bereits im Beitrag von Zelda dargestellt, besteht die Möglichkeit die Rente nach § 75 Abs. 3 SGB VI neu zu berechnen. Wenden Sie sich dazu an die für Sie zuständige DRV und beantragen Sie dort die Neuberechnung. Sie erhalten nach Abschluss der Ermittlungen einen neuen Bescheid, den Sie dann dem zuständigen Sozialleistungsträger vorlegen können.

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5 Antworten

-/-am 15.07.2015 | 20:02
Dann sollte das Sozialamt auch (s)eine Rechtsgrundlage dazu nennen können ...
KSCam 15.07.2015 | 20:25
Schicken Sie doch ganz einfach einen 3 Zeiler mit obigem Text an die DRV unter der Nummer Ihres Beteuten. Und die Antwort lassen Sie dem Sozialamt zukommen......dann sind alle zufrieden.
W*lfgangam 15.07.2015 | 21:57
Hallo Rentner, die 20-Jahres-Regel ist eher die Möglichkeit, dann erstmals eine EM-Rente zu erhalten, wenn der Leistungsfall der EM bereist vor Erreichen der allgemeinen Wartezeit/Versicherungszeit von 5 Jahren eingetreten ist. Betrifft grundsätzlich Menschen mit Behinderungen seit Geburt und dann folgend Arbeit in einer geschützten Einrichtung/Behindertenwerkstatt/Lebenshilfe. Bei einer bereits laufenden EU-Rente sehe ich keinen neuen Versicherungsfall, der durch das Erreichen der 20-jährigen Beitragszeit ausgelöst werden könnte ...lasse mich aber gern vom Experten-Team überraschen. Gruß w. PS: Ihr Sozialamt hätte Sie intern an das eigene Versicherungsamt verweisen sollen, dann wäre das dort bereits geklärt worden.
zeldaam 15.07.2015 | 23:34
Hallo W*lfgang, schauen Sie bitte mal in den § 75 Abs. 3 SGB VI, da braucht es keinen neuen Leistungensfall: http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Dem entsprechend können auch bereits bestehende EM-Renten neu festgestellt werden ( im Gegensatz zu den erstmalig festzustellenden Renten nach § 43 Abs. 6 SGB VI). Ferner gehören zu dieser Fallgruppe meist die Bezieher einer Invalidenrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets, die ab 01.01.1992 nach § 302a SGB VI als Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente geleistet wird, MfG zelda
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