Der Träger der Rentenversicherung erhält als Beteiligter eine Ausfertigung des Urteiles über den Versorgungsausgleich. Wird dieses Urteil rechtskräftig, erhöht er von Amts wegen Ihre Rente um die im Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften.
Ihre erhöhte Rente beginnt dabei mit dem Folgemonat der Rechtskraft, es sei denn, Ihr geschiedener Ehegatte erhält ebenfalls eine Rente. Dann beginnt die erhöhte Rentenzahlung aus der Übertragung mit dem Monat, der auf den Monat der Mitteilung der Rechtskraft an den Rentenversicherungsträger folgt (vgl. § 1587p BGB).