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Experten-Antwort

Rentennversicherung-Arbeitgeberbeiträge i. Z. mit § 20 SVG i. V. m. § 231 SGB

von Hans-Joachim Kranke30.12.2012 | 17:57
2435 Ansichten
5 Antworten

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Im Oktober 1991 wurde ich mit ordentlichem Bescheid von der Rentenpflichtversicherung befreit und war nahezu 20 Jahre selbständig. Seit über 2 Jahren bin ich wieder Arbeitnehmer und es werden für mich gemäß der vorgenannten Befreiung keinerlei Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt. Wo verbleibt der vom Arbeitgeber nicht abgeführte Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hans-Joachim Kranke,

wenn ich Sie richtig verstanden habe, waren Sie als Selbständiger im Beitrittsgebiet auf Grund eines Versicherungsvertrages nach § 20 SVG von der Rentenversicherungspflicht befreit.

Diese Befreiung besteht nach § 231a SGB VI über den 31.12.1991 hinaus weiter.

Aus diesem Grund muss Ihr Arbeitgeber für Ihre Beschäftigung auch keinen Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung zahlen. Dieser Arbeitgeberanteil bleibt in der Kasse Ihres Arbeitgebers.

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4 Antworten

KSCam 30.12.2012 | 19:27
Der verbleibt dann wohl bei Ihrem Arbeitgeber.....
zeldaam 30.12.2012 | 19:29
Hallo Herr Kranke, der Arbeitgeber führt in diesem Fall - wie von Ihnen bereits festgestellt- keinen Arbeitgeberanteil an die Rentenversicherung ab. Also verbleibt der Anteil, da er ja gar nicht gezahlt wird, beim Arbeitgeber, d.h. Ihr AG spart sich den Anteil bei Ihnen (ebenso wie Sie sich den Arbeitsnehmeranteil sparen). MfG zelda
Kommissar Mangoldam 31.12.2012 | 00:18
Jetzt freut sich der Arbeitgeber, daß er Sie eingestellt hat, da er für Sie keinen Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung abführen muß. Und Sie freuen sich, weil Sie eine Arbeit haben, für die Sie keine Rentenversicherungsbeiträge bezahlen müssen. Und der Staat ärgert sich, weil er für Sie eines Tages Grundsicherung bezahlen muß, weil Sie sich die Rentenversicherungsbeiträge gespart haben und sich dafür schöne Urlaube gegönnt haben. Oder denken Sie vielleicht anders jetzt darüber?
Staplerfahreram 02.01.2013 | 11:17
"Dieser Arbeitgeberanteil bleibt in der Kasse Ihres Arbeitgebers" - wen dem so ist, dann soll es so sein.
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