Hallo Hans-Joachim Kranke,
wenn ich Sie richtig verstanden habe, waren Sie als Selbständiger im Beitrittsgebiet auf Grund eines Versicherungsvertrages nach § 20 SVG von der Rentenversicherungspflicht befreit.
Diese Befreiung besteht nach § 231a SGB VI über den 31.12.1991 hinaus weiter.
Aus diesem Grund muss Ihr Arbeitgeber für Ihre Beschäftigung auch keinen Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung zahlen. Dieser Arbeitgeberanteil bleibt in der Kasse Ihres Arbeitgebers.