Hallo cyrus,
einen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten (V0800) sollte man spätestens bei einem Rentenantrag, frühestens wenn das jüngste Kind das zehnte Lebensjahr vollendet hat oder man z.B. im Rahmen eines Kontenklärungsverfahren dazu aufgefordert wird, stellen. Die Erziehungszeiten werden dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat (ist im Regelfall aus den Versicherungskonten ersichtlich z.B. liegt beim Vater eine Lücke vor und bei der Mutter sind Arbeitszeiten hinterlegt, erhält der Vater auf Antrag die Erziehungszeiten). Erziehen Sie als Eltern Ihr Kind gemeinsam, ohne dass der Erziehungsanteil eines Elternteils überwiegt, erhält grundsätzlich die Mutter die Kinderziehungszeit. Soll der Vater die Kindererziehungszeit erhalten, obwohl er das Kind nicht überwiegend erzieht, müssen Sie unmittelbar eine übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung der Erziehungszeiten abgeben (V0820). Die Erklärung über die Zuordnung von Erziehungszeiten ist maximal zwei Kalendermonate rückwirkend möglich.