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Rentenpfändung

von GEORG23.09.2008 | 19:40
1420 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, Rentenpfändung:Keine Angst vor dem Sozialamt ??? Die von den sozialversicherungsträgern praktizierte "indirekte Pfändung" wird hier nicht erwähnt: Verrechnung nach SGB I § 51 Abs 2 . Nach der derzeitigen Praxis kann hier bis zur Hälfte der Rente gepfändet ,Pardon, verrechnet werden.Also runter auf Sozialhilfe und der Ehepartner gleich mit.

7 Antworten

Wolfgangam 23.09.2008 | 20:00
Hallo Georg, Info oder Frage ? Die Pfändungsfreigrenzen kann jederfrau/mann im Internet nachlesen ... Gruß w.
GEORGam 23.09.2008 | 20:05
Hallo Wolfgang! Feststellung einer Tatsache!! mfG Georg
Du meine Güte!am 23.09.2008 | 20:10
Aha, ja und? Wohl über die Verhältnisse gelebt....
Zwangsvollstreckeram 24.09.2008 | 08:02
Verrechnung ist eben rechtlich gesehen nicht mit einer Pfändung gleichzusetzen. Auch wenn im Ergebnis natürlich Teile der Rentenzahlung einbehalten werden. Man sollte sich aber auch im Klaren darüber sein das die Forderung ja nun mal besteht. Weshalb sollte der Gläubiger darauf verzichten? Und "runter auf Sozialhilfe" ist es eben gerade nicht... Eine Sozialhilfebedürftigkeit soll ja gerade vermieden werden...
Rosannaam 24.09.2008 | 08:52
Einige Rentner leben in dem Irrglauben, wenn sie mal Rente beziehen, sind alle Schulden vergeben und vergessen. Dem ist aber nicht so. Und wie viele Gläubiger auf ihren Forderungen sitzen bleiben, gerade weil beim Schuldner Sozialbedürftigkeit nicht eintreten darf, sollte nicht unterschätzt werden. Da es sich bei Aufrechnungen/'Verrechnungen in der Regel um zu Unrecht bezogene Leistungen, Beitragsschulden und -rückstände handelt, müßte der Versicherte ja davon wissen. Spätestens bei Rentenzahlung wird dann eben auch versucht, das Geld wieder zu bekommen. Ist doch ganz logisch und auch rechtens, oder?
-_-am 24.09.2008 | 11:33
Es kann ja wohl auch nicht sein, dass jemand von der gesetzlichen Sozialversicherung Leistungen zu Unrecht erhalten hat oder Sozialversicherungsbeiträge schuldet und obenhinein noch die Rente unvermindert bezieht. Ansonsten gelten nämlich auch bei Renten die (höheren) Pfändungsfreigrenzen. Nur mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird. Und das ist auch richtig so!
Horstiam 26.09.2008 | 01:25
Wenn man jetzt noch eine Begründung (außer " das ist auch richtig so" ) will , warum zwischen ( oft privaten) Pfändungen und Verrechnungen von Sozialleistungsträgern utnerschieden wird so zitiere ich die Arbeitsweisung der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung : Dem durch § 52 SGB 1 eingeführten Rechtsinstitut der Verrechnung, für das es im Zivilrecht anders als im Falle der Aufrechnung kein Äquivalent gibt, liegt die Erwägung zugrunde, dass im Sozialrecht aufgrund derselben oder ähnlichen Zielsetzung von Sozialleistungen, der Verpflichtung aller Leistungsträger zur engen Zusammenarbeit und des Strebens nach Verwaltungsvereinfachung auf die Gegenseitigkeit der aufzurechnenden Forderungen verzichtet werden kann (amtl. Begründung des Regierungsentwurfs , BT-Drucks. 7/868 S. 32).
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