Sehr wahrscheinlich bestehen offene Beitragsforderungen seitens der Berufsgenossenschaft.
Tatsächlich kann bis zur Hälfte der Rente aufgerechnet werden, wenn dadurch Sozialhilfebedürftigkeit nicht entsteht.
Bei der geringen Rente Ihres Mannes geht die Rentenversicherung automatisch davon aus, dass noch weitere Absicherungen bestehen, die einen Sozialhilfeanspruch vermeiden helfen. Das kann dann auch zum Beispiel eigenes Einkommen des Ehegatten sein...
Deshalb ist in diesen Fällen grundsätzlich ein Nachweis über die Bedürftigkeit vorzulegen.
Alternativ kann man eine Einigung mit der Berufsgenossenschaft über eine monatliche Ratenzahlung herbeiführen. Ob Sie diese Möglichkeit nutzen können, erfahren Sie bei der Berufsgenossenschaft. Die Verrechnung könnte dann ausgesetzt werden.
Ein paar Fälle habe ich schon erlebt.
Vorteil: Die BG schaut bei der Vereinbarung möglicherweise nur auf die Rente Ihres Mannes ohne nach Bedürftigkeit zu fragen.
Nachteil: Die Schulden würden sich danach aber auch nur langsamer abbauen, weitere Zinsen würden höher ausfallen. (Die Frage ist nur dann interessant, wenn die Forderung jemals getilgt werden kann.)