Hallo rentner,
grundsätzlich ist eine Rente bei einer Geldforderung - wie auch Arbeitslohn oder Gehalt - nur eingeschränkt pfändbar. Pfändbar ist nämlich nur der Teil der Rente, der über der Pfändungsfreigrenze liegt, die sich aus der Tabelle zur Zivilprozessordnung ergibt. Diese richtet sich nach der Höhe des Einkommens und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Für Alleinstehende beträgt die Grenze derzeit 989,99 Euro monatlich. Die Prüfung und Festlegung der Höhe des pfändbaren Betrags erfolgt vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht.
Besonderheiten gelten für den Fall, dass der Gläubiger ein Sozialleistungsträger ist (Möglichkeit der Aufrechnung/Verrechnung). Hier kann bis zur Hälfte der Rente einbehalten werden, soweit hierdurch keine Sozialhilfebedürftigkeit entsteht.
Für genauere Informationen - insbesondere im Zusammenhang mit Ihrer persönlichen Situation - sollten Sie sich mit einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers in Verbindung setzen.