Ich denke, dass die bisherigen Ausführungen im Wesentlichen die Begründung für die Berechnung von Entgeltpunkten, die auf die Ehezeit entfallen, liefern.
Sollte die Anwartschaftsauskunft Ihres Rentenversicherungsträgers gleichwohl nicht schlüssig sein, werden Ihnen die zuständigen Mitarbeiter gern entsprechende Auskünfte erteilen.
Es steht Ihnen aber natürlich frei, sich unabhängigen Rechtsrat einzuholen. Im familiengerichtlichen Verfahren sind Sie ja bereits durch einen Anwalt zu vertreten.