Beitrag vom 27.01.2015
ergänzende Darlegung:
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In Anlage 2 werden so viele Monate als Zeiten berufliche Ausbildung erfasst, wie angefallen,
können mehr als hundert sein.
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Im Rahmen der Erfassung der ersten 36 Monate aus beruflicher Tätigkeit, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lbj. ist unerheblich, ob da auch die Bezeichnung "berufliche Ausbildung" steht,
es werden immer 36 Monate erfasst die, wenn es keine Lehre ist, als vollwertig gelten und in
Anlage 3 nicht als beitragsgemindert erscheinen..
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In Anlage 4, überwiegend Seite 1 und oder 2 werden dann alle im Versicherungsverlauf
enthaltenen Zeiten beruflicher Ausbildung aufgelistet und, wenn deren Bewertung als
Monatswert oder einem Vielfachen davon kleiner 0,0833 beträgt,
a).. als Sollgröße (Zahl Mon. ges. * 0,0833 EGPT) erfasst, darunter die für die gleiche Zahl Mon.
b).. bereits erhaltenen EGPT und in einer weiteren Zeile
c).. die EGPT als Zugewinn aus der Differenz a) minus b).
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EGPT in dieser Zusammenfassung, die in Anlage 3 als beitragsgemindert eingeordnet wurden,
werden im Rechenabschnitt der Anlage 4 zur Ermittlung des Gesamtleistungswertes der Zahl
Monate und EGPT aus der Grundbewertung zugeordnet, gelten an dieser Stelle nicht mehr als beitragsgemindert.
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In Anlage 4, „Ermittlung zusätzlicher Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten“ erscheinen
bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2009 nur noch maximal 36 Monate, vorausgesetzt, sie sind
in Anlage 3 als beitragsgemindert eingeordnet worden, sonst weniger oder gar Null, wenn es
sich nicht um beitragsgeminderte Monate beruflicher Ausbildung handelt.
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Auf die maximal 36 Monate nachgewiesene berufliche Ausbildung werden außerdem ab
Rentenbeginn 01.01.2005 Monate Fachschule angerechnet und auch Monate Umschulungen der Agentur für Arbeit, die die Bezeichnung „berufliche Ausbildung“ in Anlage 2 haben, wodurch Zeiten der Lehre gegen Null tendieren können, auch dann, wenn sie in Anlage 2 und 3 als beitragsgemindert erscheinen.