Wenn Sie während des Bezuges einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Krankengeld oder Arbeitslosengeld beziehen, wird als Beitragsberechnungsgrundlage für diesen Leistungsbezug 80 Prozent des der Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts berücksichtigt (also nicht der tatsächliche Bezug von Krankengeld oder Arbeitslosengeld).