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Experten-Antwort

Rentenrechtliche Zeiten Anerkennung

von Gertraud Heberer01.05.2012 | 15:00
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, offensichtlich gab es schon wieder Gesetzesänderungen die meinem Beklannten unbekannt sind. Folgender Verlauf zum Vorgang: Bis 1998 im Angestelltenverhältnis versicherungspflichtig Von 1998 bis 2007 selbständig ohne Beiträge (konnten damals keine freiwilligen Beiträge entrichtet werden als Selbständiger bzw. die Selbständigkeit war versicherungfrei da derjenige sich nicht selbst anstellen konnte als Einmannbetrieb) zur DRV. Ab 2007 arbeitslos und Leistungsbezieher von Hartz IV bis 1.7.2011. Ab 1.7.2011 bis 30.3.2012 arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet bei der Bundesanstalt ARGE ohne Leistungsbezug. Ab 1.4.2012 wieder versicherungspflichtiges Einkommen mit Abzügen zur DRV. Die DRV erkennt die Zeiten der Arbeitslosigkeit von 1.1.2011 bis 30.3.2012 jetzt nicht als ZEITEN an mit der Begründung es hätte eine Gesetzesänderung gegeben und da die Person von 1998 bis 2007 selbständig war und in dieser Zeit keine Beiträge zur DRV abführte, würden die ZEITEN der Arbeitslosigkeit keine Anrechnungszeiten sein und begründet damit Fehlzeiten aus der Arbietslosenmeldung vom 1.1.2011 bis 30.3.2012 die sich NICHT auf dem Rentenversicherungsverlauf als ZEIT berücksichtigt und nicht aufführt. Meine Fragen: Ist es nicht so, dass die ZEITEN der Arbeitslosigkeit angerechnet werden müssen? Wozu muss sich ein Arbeitsloser der vorher selbstständig war dann überhaupt arbeitslos melden wenn ihm dadurch nur Auflagen erlegt werden und er keinerlei Anerkennung dieser Zeiten (beitragslos) zuteil wird? – Schikane oder reines Kalkül? Werte Mitlesende, ich bin dankbar für eine wirklich kompetente und rechtssichere Auskunft! MfG Gertraud

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 02.05.2012 | 10:47

Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug i. S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI können nur berücksichtigt werden, sofern diese Zeiten eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrechen. Zeiten des Leistungsbezugs i. S. des § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI (Zeiten der Versicherungspflicht aufgrund des Leistungsbezugs von Arbeitslosengeld II) sind zwar Zeiten der Versicherungspflicht - aber n i c h t Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, so dass die nachfolgende Zeit der Arbeitslosigkeit ab dem 01.07.2011 nicht angerechnet werden kann.

2 Antworten

-/-am 01.05.2012 | 16:34
Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug können als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Voraussetzungen ergeben sich z.B. aus den § 58 SGB VI (aktuelles Recht), § 252 SGB VI (Übergangsrecht West) und § 252 a SGB VI (Übergangsrecht Ost).
Batrixam 02.05.2012 | 07:12
Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug können nur angerechnet werden, wenn die Arbeitslosigkeit (und dazu gehört auch die vorherige mit Leistungsbezug) innerhalb eines Kalendermonats an eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit anschließt. Diese Vorschrift (§58 Abs. 2 SGB VI) gibt es bereits seit dem 01.01.1992. Das stimmt so nicht! Zum einen hätte der/die Betroffene als nicht versicherungspflichtige Person freiwillige Beiträge zahlen können und zum anderen hätte der/die betroffene Person innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der Selbständigkeit einen Antrag auf Pflichtversicherung stellen können und hätte dann auch Pflichtbeiträge zahlen können / müssen! Auch diese Möglichkeiten gibt es bereits seit dem 01.01.1992 und wenn der/die betreffende Person von der Pflilchtbeitragszahlung auf Antrag Gebrauch gemacht hätte, dann würde die Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug mit Meldung bei Arbeitsamt / ARGE auch angerechnet werden...
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